Das
Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 93 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren."
- 2.
- In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war" eingefügt.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044