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§ 23 - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Geltung ab 21.08.1996; FNA: 805-3 Arbeitsschutz
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§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht, Bundesfachstelle



(1) 1Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

1.
die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,

2.
den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,

3.
seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie

4.
den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

zu machen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. 3In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. 4Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden.

(2) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 2Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) 1Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für

1.
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

3.
Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,

4.
Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

5.
Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,

6.
Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

7.
Verstöße gegen die Steuergesetze,

8.
Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 8 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 2In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.

(4) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. 2Der Jahresbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

(5) 1Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet. 2Sie hat die Aufgabe, die Jahresberichte der Länder einschließlich der Besichtigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten und die Ergebnisse für den statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zusammenzufassen. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Arbeitsweise und das Verfahren der Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Errichtungserlass der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festlegen.





 

Frühere Fassungen von § 23 ArbSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Arbeitsschutzkontrollgesetz
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 113 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 227 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 ArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ArbSchG Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften (vom 01.01.2021)
... Berichterstattung zu erfassen sind, 2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und 3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Betriebsdatenweiterleitungsverordnung (BDWV)
V. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 526
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsdatenweiterleitungsverordnung (BDWV)
V. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 526
§ 1 BDWV
... Bundesagentur für Arbeit leitet die in § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Daten auf Verlangen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 1 ArbSchKonG Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
... 2 und 5" durch die Wörter „Sätzen 1, 2, 5 und 6" ersetzt. 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort „, ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 227 9. ZustAnpV Arbeitsschutzgesetz
... I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Satz 1 und Satz 1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 113 2. DSAnpUG-EU Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
...  § 23 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
§ 18 GPSG Aufsichtsbehörden
... Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Für Anlagen, die ...

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I 131; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 38 ProdSG Aufsichtsbehörden (vom 27.06.2020)
... den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die ...