§ 24 ArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 24 ArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 293 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | |
1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen 1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist, 2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und 3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben. | |
(Text alte Fassung) 2 Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. | (Text neue Fassung) 2 Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen. |