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Synopse aller Änderungen des ArbSchG am 02.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Juli 2023 durch Artikel 2 des HinSchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2023 geltenden Fassung
ArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Rechte der Beschäftigten


(1) 1 Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. 2 Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. 3 Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. 2 Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. 3 Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. 2 Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. 3 Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes, der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.