§ 64 Identitätsnachweis
- 1.
- die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- 2.
- die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
- 3.
- bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
- 4.
- bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.
Frühere Fassungen von § 64 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019) ... die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (7) In § 64 Absatz 1 Nummer 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Zitate in aufgehobenen TitelnErste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 15.04.2011 BGBl. I S. 650; aufgehoben durch Artikel 11 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920
§ 1 1. FeVAusnV ... von § 64 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § ...
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