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§ 6a - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96



(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. 2Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.

(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.

(3) 1Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. 2Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.

(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.



 
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Frühere Fassungen von § 6a FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7a FeV (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung (vom 04.01.2018)
... in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung" die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV )" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ... „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV )" ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt: „Anlage 7a Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In ... wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)" durch die Angabe „(§ 6a Absatz 3 und 4)" ersetzt. ... wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)" durch die Angabe „(§ 6a Absatz 3 und 4)" ersetzt. b) Nummer 3.2.8 wird wie folgt gefasst:  ... dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung" die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ... 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt. 13. Anlage 8 Nummer III wird wie folgt gefasst: ...