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§ 71b - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung



1Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten.





 

Frühere Fassungen von § 71b FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 71b FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71b FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 FeV Begutachtung (vom 10.12.2020)
... die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden ... die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b . (3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... 2 Nummer 6 ist spätestens drei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das ...
Anlage 15a FeV (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (vom 24.08.2017)
... Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 03.05.2018 BGBl. I S. 566
Artikel 1 3. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur ... die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71b )". c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe eingefügt:  ... 2013" ersetzt. 8. Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b eingefügt: „§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für ... eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung. § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur ... die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b ". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Nummer 3 wird ... die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b ." 10. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die ... 23. Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt: „Anlage 15a (zu § 71b ) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle ... Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu ...