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Änderung § 50 FeV vom 19.01.2013

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§ 50 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 50 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:

(Text neue Fassung)

1 Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. 2 Hierzu übermittelt es folgende Daten:

1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister

a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,

b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,

c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,

d) die Fahrerlaubnisnummer,

e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,

vorherige Änderung

2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.



f) die Gültigkeit des Führerscheins,

2.
aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.