§ 23 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2016 geltenden Fassung | § 23 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. 2 Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt: 1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre, 2. Klassen C, CE: für fünf Jahre, 3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre. 3 Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. 2 Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. 3 Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. |
(2) 1 Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. 2 Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. |