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Änderung Anlage 8a FeV vom 28.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 8a FeV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. FeVuaÄndV am 28. Dezember 2016 und Änderungshistorie der FeV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2016 geltenden Fassung
Anlage 8a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)


(Text neue Fassung)

Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *)


(Textabschnitt unverändert)

Vorbemerkungen

Farbe: rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv 'Bundesadler',

2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

3. chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (BGBl. 2015 I S. 1680)


vorherige Änderung

 



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*) Im Mustervordruck nicht eingearbeitete Änderung durch Artikel 1 Nr. 26 V. v. 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083):

In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter 'Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)' durch die Wörter 'Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)' ersetzt.

(heute geltende Fassung) 

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