Änderung § 6c FeV vom 28.07.2021

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§ 6c FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung
§ 6c FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes


vorherige Änderung

 


1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,

2. die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und

3. die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.

2 Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.

 



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