Änderung § 6c FeV vom 28.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 4. StVGuaÄndG am 28. Juli 2021 und Änderungshistorie der FeV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6c FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung
§ 6c FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes


vorherige Änderung

 


1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,

2. die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und

3. die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.

2 Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed