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Änderung § 52 FeV vom 30.06.2012
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§ 52 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung | § 52 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes | |
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, | |
(Text alte Fassung) 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden. | (Text neue Fassung) 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden. |
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, 2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, 3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 4. die Polizeibehörden der Länder. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten. (5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bundespolizei, 2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 3. das Bundesamt für Güterverkehr, 4. die Polizeibehörden der Länder. |
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