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Änderung Anlage 9 FeV vom 30.06.2012

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Anlage 9 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
Anlage 9 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


I. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

II. Liste der Schlüsselzahlen

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01 | Brille

01.02 | Kontaktlinsen

01.03 | Schutzbrille

02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01 | Nur bei Tageslicht

05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb
der Region ...

05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius

05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr
als ... km/h

05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06 | Ohne Anhänger

05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen

05.08 | Kein Alkohol

10 | Angepasste Schaltung

15 | Angepasste Kupplung

20 | Angepasste Bremsmechanismen

25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 | Angepasste Bedienvorrichtungen

40 | Angepasste Lenkung

42 | Angepasste(r) Rückspiegel

43 | Angepasster Fahrersitz

44 | Anpassungen des Kraftrades

44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06 | Angepasster Rückspiegel

44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig ermöglichen

45 | Kraftrad nur mit Beiwagen

50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-
Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unter-
scheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden
bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszei-
chen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 | Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7.500 kg (C1)

75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1)

76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen (C1E)

77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
(D1E)

78 | Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeu-
gen der Klassen A oder A1)

79 ( ...) | Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1
der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaub-
nisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entspre-
chen

79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen
Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Ge-
samtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem
Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahr-
zeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenann-
ten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Ach-
sen.

79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahr-
gastplätzen
oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch
mit
Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. Die Angabe S1 steht
in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Sitzplätze, einschließlich
Fahrersitz.


(Text neue Fassung)

| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.

79 (L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als
drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Achsen.

95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähi-
gungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen
und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder
Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).

b) nationale Schlüsselzahlen

104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste

172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne
Fahrgäste

174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-
führt werden

175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu
den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm³

176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rah-
men des Ausbildungsverhältnisses

vorherige Änderung nächste Änderung

177 | Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmege-
nehmigung




177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein

178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familien-
angehörige befördert werden

180 | (weggefallen)

181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fach-
kraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die
Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahr-
erlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbil-
dung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183 | Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförde-
rung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförde-
rungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'

| oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

vorherige Änderung

184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B
(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der
Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach An-
lage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schwei-
zerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Beglei-
tens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Pro-
mille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration führt und
c) nicht unter der Wirkung einer in der Anlage zu § 24a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten
Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.



184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B
(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der
Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach An-
lage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schwei-
zerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Beglei-
tens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Pro-
mille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration führt und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten
Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstel-
lung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind,
verwendet werden.