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Änderung § 10 FeV vom 19.01.2013

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§ 10 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3, 2013 BGBl. I S. 35

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Mindestalter


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt

1. 25 Jahre für
Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1,

2. 21
Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,

3.
18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E,

4. 16
Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T.

2 Die Vorschriften des
§ 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.

(2) 1 Bei Erteilung der Fahrerlaubnis
während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in

1.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin',

2.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder

3.
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,

beträgt das Mindestalter für
die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre. 2 Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. 3 Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. 4 Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

1.
bei Fahrten im Inland,

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
und

3. für die Personenbeförderung
im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,

Gebrauch
gemacht werden darf. 5 Die Auflage nach

1. Satz 4 Nummer 1 entfällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,

2. Satz
4 Nummer 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt,

3. Satz 4 Nummer 3 entfällt bei
Vollendung des 20. Lebensjahres.

(3) 1 Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. 2 Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.

(Text neue Fassung)

(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:


lfd
Nr. |
Klasse | Mindestalter | Beschränkungen

1 | AM | 16 Jahre |

2 | A1 | 16 Jahre |

3 | A2 | 18 Jahre |

4 |
A | a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer
Leistung von mehr als 15 kW
oder
c) 20 Jahre für Krafträder
bei einem Vorbesitz der
Klasse A2 von mindestens zwei Jahren. |


5 | B, BE | a) 18 Jahre,
b) 17
Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17
nach § 48a,
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder
nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf 'Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin',
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-
zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. | Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist
die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland
und im
Fall des Buchstaben b Doppel-
buchstabe bb darüber hinaus nur im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter nach Buchstabe a erreicht
hat.


6 | C1, C1E |
18 Jahre |

7 |
C, CE | a) 21 Jahre,
b) 18
Jahre nach
aa) erfolgter Grundqualifikation nach
§ 4 Absatz 1
Nummer 1
des Berufskraftfahrerqualifikationsge-
setzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in
der jeweils geltenden Fassung,
bb) für Personen
während oder nach Abschluss einer
Berufsausbildung nach
aaa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf 'Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin',
bbb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf
'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
ccc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten
und
Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-
zeugen
auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. | Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist
die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen
zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland
und im
Rahmen
des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter
nach Buchstabe a erreicht
hat oder die Ausbildung nach
Buchstabe b abgeschlossen ist.

8 |
D1, D1E | a) 21 Jahre,
b) 18 Jahre für Personen während oder
nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin',
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-
nisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. |
Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a
vorgeschriebenen Mindest-
alters
ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen
zu versehen, dass von ihr
nur
bei Fahrten im Inland und im
Rahmen
des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch
gemacht werden
darf.
Die Auflagen entfallen, wenn
der
Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter
nach Buchstabe a erreicht
hat oder die Ausbildung nach
Buchstabe b abgeschlossen ist.


9 | D, DE | a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter
Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung
nach §
4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikati-
onsgesetzes,
c) 21 Jahre
aa)
nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Ab-
satz
1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifika-
tionsgesetzes oder
bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch
Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraft-
fahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis
50 km
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin',
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten
und Kennt-
nisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden,
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linien-
verkehr bis 50 km. | Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit
den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland
und im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen,
wenn
der
Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter
nach Buchstabe a erreicht
hat
oder die Ausbildung nach
Buchstabe b, c, d oder e abge-
schlossen ist.


10 | T | 16 Jahre |

11 | L | 16 Jahre |


(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die vor
Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 Nummer 7, 8 oder 9 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.