Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 FeV vom 19.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. FeVuaÄndV am 19. Januar 2013 und Änderungshistorie der FeV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 32 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3, 2013 BGBl. I S. 35

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Ausnahmen von der Probezeit


(Text alte Fassung)

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

(Text neue Fassung)

1 Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. 2 Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.