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Änderung Anlage 4 FeV vom 19.01.2013
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Anlage 4 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung | Anlage 4 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3, 2013 BGBl. I S. 35 |
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(Text alte Fassung) Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen | (Text neue Fassung)Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen |
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T 1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5. 1.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. 1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren. 1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. 1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. 2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin', einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.1.2 Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen. Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren. 2.2 Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich. 2.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich. Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit. 2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. 2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. 3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung): 1 Sehtest Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | bei Klasse 2 0,7/0,7 | 1,0/1,0 2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5) 2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe 2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. 2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden: Bei Bewerbern um die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2) | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit | 0,5/0,2 3) | 0,7/0,5 | 1,0/0,7 Bei Einäugigkeit 1) | 0,7 | ungeeignet | ungeeignet --- 1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. 2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend. 3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht. --- 2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: Bei Bewerbern um die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit | 0,4/0,2 | 0,7/0,2 2) | 0,7/0,5 3) Bei Einäugigkeit 1) | 0,6 | 0,7 | 0,7 3) --- 1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2 2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. 3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. --- 2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für 2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, 2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben, 2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, 2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. 2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen 2.2.1 Bei Bewerbern und Inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gesichtsfeld | normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld | normale Gesichtsfelder beider Augen 1) Beweglichkeit | Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Läh- mungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehal- tung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Seh- zeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Au- genzittern. | Normale Beweglichkeit beider Augen 1); zeitweises Schielen unzulässig Stereosehen | keine Anforderungen | normales Stereosehen 2) Farbensehen | keine Anforderungen | Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 - bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung: unzulässig - bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farben- sehens mögliche Gefährdung ausreichend --- 1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. 2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. --- 2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. Muster *) ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() *) In Anlage 6 Muster 'Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.1' durch die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.2' ersetzt. | Vorbemerkung 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. | | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1. | Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | | | | 2. | Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit | | | | 2.1 | hochgradige Schwerhörig- keit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitig | ja wenn nicht gleichzeitig andere schwer- wiegende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) | ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein | - | Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahr- praxis auf Kfz der Klasse B 2.2 | Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig | ja wenn nicht gleichzeitig andere schwer- wiegende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) | ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein | - | wie 2.1 2.3 | Störungen des Gleich- gewichts (ständig oder anfallsweise auftretend) | nein | nein | - | - 3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrich- tungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psycho- logisches Gutachten und/oder Gut- achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrollunter- suchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. 4. | Herz- und Gefäßkrank- heiten | | | | 4.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseins- trübung oder Bewusstlosig- keit | nein | nein | - | - | - nach erfolgreicher Be- handlung durch Arznei- mittel oder Herzschritt- macher | ja | ausnahmsweise ja | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | | | | 4.2.1 | bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHg | nein | nein | - | - 4.2.2 | bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg | ja | ja wenn keine ande- ren prognostisch ernsten Symp- tome vorliegen | Nach- untersuchungen | Nach- untersuchungen 4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | | | | 4.3.1 | In der Regel kein Krankheitswert | ja | ja | - | - 4.3.2 | Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusst- seinsstörungen | ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind | ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind | - | - 4.4 | Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt) | | | | 4.4.1 | Nach erstem Herzinfarkt | ja bei komplika- tionslosem Verlauf | ausnahmsweise ja | - | Nach- untersuchung 4.4.2 | Nach zweitem Herzinfarkt | ja wenn keine Herz- insuffizienz oder gefährliche Rhyth- musstörungen vorliegen | nein | Nach- untersuchung | - 4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | | | | 4.5.1 | In Ruhe auftretend | nein | nein | - | - 4.5.2 | Bei gewöhnlichen Alltags- belastungen und bei besonderen Belastungen | ja | nein | regelmäßige ärzt- liche Kontrolle, Nachunter- suchung in be- stimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeug- typ, Umkreis- und Tageszeit- beschränkungen | 4.6 | Periphere Gefäßerkrankungen | ja | ja | - | - 5. | Zuckerkrankheit | | | | 5.1 | Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | - 5.2 | bei erstmaliger Stoff- wechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja nach Einstellung | ja nach Einstellung | - | - 5.3 | Bei ausgeglichener Stoffwechsel- lage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit nied- rigem Hypoglykämierisiko | ja | ja, ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unter- zuckerung über etwa drei Monate | - | Nach- untersuchung 5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) | ja | wie 5.3 | - | regelmäßige Kontrollen 5.5 | bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10 | | | | 6. | Krankheiten des Nervensystems | | | | 6.1 | Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - 6.2 | Erkrankungen der neuro- muskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - 6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | - 6.4 | Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignis- ses ohne Rück- fallgefahr | nein | Nach- untersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | - 6.5 | Zustände nach Hirnver- letzungen und Hirnopera- tionen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden | | | | 6.5.1 | Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach drei Monaten | ja in der Regel nach drei Monaten | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung 6.5.2 | Substanzschäden durch Verletzungen oder Opera- tionen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorgani- scher Wesens- änderungen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorgani- scher Wesens- änderungen | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung 6.5.3 | Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden siehe Nummer 6.5.2 | | | | 6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezi- diven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezi- diven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfalls- frei ohne Therapie | Nach- untersuchungen | Nach- untersuchungen 7. | Psychische (geistige) Störungen | | | | 7.1 | Organische Psychosen | | | | 7.1.1 | akut | nein | nein | - | - 7.1.2 | nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymp- tome und kein 7.2 | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymp- tome und kein 7.2 | in der Regel Nach- untersuchung | in der Regel Nach- untersuchung 7.2 | chronische hirnorganische Psychosyndrome | | | | 7.2.1 | leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach- untersuchung | Nach- untersuchung 7.2.2 | schwer | nein | nein | - | - 7.3 | schwere Altersdemenz und schwere Persönlich- keitsveränderungen durch pathologische Alterungs- prozesse | nein | nein | - | - 7.4 | schwere Intelligenz- störungen/geistige Behinderung | | | | 7.4.1 | leicht | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | - | - 7.4.2 | schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlich- keitsstruktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlich- keitsstruktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | - | - 7.5 | Affektive Psychosen | | | | 7.5.1 | bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | - | - 7.5.2 | nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauf- treten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptom- freiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 7.5.3 | bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | - | - 7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheits- aktivität geringer und mit einer Ver- laufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss | nein | regelmäßige Kontrollen | - 7.6 | Schizophrene Psychosen | | | | 7.6.1 | akut | nein | nein | - | - 7.6.2 | nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nach- weisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beein- trächtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günsti- gen Umständen | - | - 7.6.3 | bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günsti- gen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 8. | Alkohol | | | | 8.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkohol- konsum kann nicht hin- reichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - 8.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | - | - 8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - 8.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - 9. | Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | | | | 9.1 | Einnahme von Betäubungs- mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | - 9.2 | Einnahme von Cannabis | | | | 9.2.1 | Regelmäßige Einnahme von Cannabis | nein | nein | - | - 9.2.2 | Gelegentliche Einnahme von Cannabis | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontroll- verlust | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontroll- verlust | - | - 9.3 | Abhängigkeit von Betäu- bungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - 9.4 | missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - 9.5 | nach Entgiftung und Entwöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz | ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 9.6 | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | | | | 9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | - 9.6.2 | Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | - 10. | Nierenerkrankungen | | | | 10.1 | schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beein- trächtigung | nein | nein | - | - 10.2 | Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Komplikationen oder Begleiter- krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung 10.3 | erfolgreiche Nierentrans- plantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu- ung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung | ärztliche Betreu- ung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung 10.4 | bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | | | | 11. | Verschiedenes | | | | 11.1 | Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurtei- lungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | | | | 11.2 | Schlafstörungen | | | | 11.2.1 | unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | nein wenn messbare auffällige Tages- schläfrigkeit vorliegt | nein wenn messbare auffällige Tages- schläfrigkeit vorliegt | | 11.2.2 | behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | ja wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | regelmäßige Kontrolle von Tagesschläfrigkeit | regelmäßige Kontrolle von Tagesschläfrigkeit 11.3 | Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik | nein | nein | | |
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