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Änderung Anlage 4 FeV vom 19.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
Anlage 4 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3, 2013 BGBl. I S. 35

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


vorherige Änderung

1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T

1.1 Sehtest
12 Absatz 2)

Der Sehtest
12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung
12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber
den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe


Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:


Bei Beidäugigkeit:


Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.


1.2.2 Übrige Sehfunktionen


Gesichtsfeld:


Normales Gesichtsfeld eines Auges
oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit
des funktionstüchtigen Auges.

1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld
oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge
oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.


2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)

Bewerber um
die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin', einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.


Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.


2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe


Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.


Fehlsichtigkeiten müssen
- soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.


2.1.2 Übrige Sehfunktionen


Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara
oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft
mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Stereosehen, geprüft
mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2 Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen
bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war
und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden.

Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:


2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich
und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

Die Korrektur mit Gläsern
von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung
von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen


Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter
nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Ausschluss
bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen:

Bei Rotblindheit
oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

Kontrast-
oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss
ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung
und Beratung erforderlich.

3. Hinsichtlich
des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest


Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:



Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
| bei Klasse 2

0,7/0,7
| 1,0/1,0


2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe


2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb
der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:



Bei Bewerbern um
die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2) | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung


Bei Beidäugigkeit
| 0,5/0,2 3) | 0,7/0,5 | 1,0/0,7

Bei Einäugigkeit 1)
| 0,7 | ungeeignet | ungeeignet

---
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe
von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn
die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
---


2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle
nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:


Bei Bewerbern um
die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung


Bei Beidäugigkeit
| 0,4/0,2 | 0,7/0,2 2) | 0,7/0,5 3)

Bei Einäugigkeit 1)
| 0,6 | 0,7 | 0,7 3)

---
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
---

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe
in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,


2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung
des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,


2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung
oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen


2.2.1



Bei Bewerbern
und Inhabern der
| Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung


Gesichtsfeld
| normales Gesichtsfeld eines Auges oder
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
| normale Gesichtsfelder beider Augen 1)

Beweglichkeit
| Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehal-
tung zulässig. Bei Augenzittern darf die
Erkennungszeit für die einzelnen Seh-
zeichen nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Au-
genzittern.
| Normale Beweglichkeit beider Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig


Stereosehen
| keine Anforderungen | normales Stereosehen 2)

Farbensehen
| keine Anforderungen | Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über
die durch die Störung des Farben-
sehens mögliche Gefährdung
ausreichend


---
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit:
keine Anforderungen.
---


2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe
und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

Muster *)


Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1398)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1399)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1400)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1401)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1402)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1403)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1404)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1405)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1406)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1407)


*) In Anlage 6 Muster 'Zeugnis über
die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.1' durch die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.2' ersetzt.



Vorbemerkung

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen
und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten
11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr 11 Absatz 4).

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für
den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.


| | Eignung oder
bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung


| Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF


1. | Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6 | | | |


2. | Schwerhörigkeit und
Gehörlosigkeit | | | |


2.1 | hochgradige Schwerhörig-
keit (Hörverlust von 60 %
und mehr), beidseitig sowie
Gehörlosigkeit, beidseitig | ja
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen) | ja
(bei C, C1,
CE, C1E)
sonst nein | - | Vorherige
Bewährung von
drei Jahren Fahr-
praxis auf Kfz der
Klasse B


2.2 | Gehörlosigkeit einseitig
oder
beidseitig
oder hochgradige
Schwerhörigkeit einseitig
oder beidseitig | ja
wenn
nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen) | ja
(bei C, C1,
CE, C1E)
sonst nein | - | wie 2.1


2.3 | Störungen
des Gleich-
gewichts (ständig oder
anfallsweise auftretend) | nein | nein | - | -


3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten
oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen
oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4. | Herz-
und Gefäßkrank-
heiten | | | |

4.1 | Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung
oder Bewusstlosig-
keit | nein | nein | - | -


| - nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel
oder Herzschritt-
macher | ja | ausnahmsweise ja | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

4.2 | Hypertonie
(zu hoher Blutdruck) | | | |

4.2.1 |
bei ständigem diastolischen
Wert
von über 130 mmHg | nein | nein | - | -

4.2.2 | bei ständigem diastolischen
Wert von über
100 bis 130 mmHg | ja | ja
wenn keine ande-
ren prognostisch
ernsten Symp-
tome vorliegen | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen


4.3 | Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck) | | | |

4.3.1 | In
der Regel kein
Krankheitswert | ja | ja | - | -


4.3.2 | Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten,
anfallsartigen Bewusst-
seinsstörungen | ja
wenn durch
Behandlung
die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind | ja
wenn durch
Behandlung
die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind | - | -


4.4 | Koronare Herzkrankheit
(Herzinfarkt) | | | |


4.4.1 | Nach erstem Herzinfarkt | ja
bei komplika-
tionslosem Verlauf | ausnahmsweise ja | - | Nach-
untersuchung


4.4.2 | Nach zweitem Herzinfarkt | ja
wenn keine Herz-
insuffizienz oder
gefährliche Rhyth-
musstörungen
vorliegen | nein | Nach-
untersuchung | -


4.5 | Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen | | | |


4.5.1 | In Ruhe auftretend | nein | nein |
- | -

4.5.2 | Bei gewöhnlichen Alltags-
belastungen und bei
besonderen Belastungen | ja | nein | regelmäßige ärzt-
liche Kontrolle,
Nachunter-
suchung in be-
stimmten Fristen,
Beschränkung
auf
einen Fahrzeug-
typ, Umkreis-
und
Tageszeit-
beschränkungen |


4.6 | Periphere
Gefäßerkrankungen | ja | ja | - | -


5. | Zuckerkrankheit | | | |


5.1 | Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | -

5.2 | bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung
oder
neuer Einstellung | ja
nach Einstellung | ja
nach Einstellung | - | -


5.3 | Bei ausgeglichener Stoffwechsel-
lage unter der Therapie
mit Diät
oder oralen Antidiabetika
mit nied-
rigem Hypoglykämierisiko | ja | ja, ausnahmsweise, bei guter
Stoffwechselführung ohne Unter-
zuckerung über etwa drei Monate | - | Nach-
untersuchung


5.4 | Bei medikamentöser Therapie
mit
hohem Hypoglykämierisiko
(z. B.
Insulin) | ja | wie 5.3 | - | regelmäßige
Kontrollen


5.5 |
bei Komplikationen siehe
auch
Nummer 1, 4, 6 und 10 | | | |

6. | Krankheiten des
Nervensystems | | | |


6.1 | Erkrankungen
und Folgen
von Verletzungen
des
Rückenmarks | ja
abhängig
von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -


6.2 | Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie | ja
abhängig
von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie | nein | Nachuntersuchungen
in Abständen
von ein, zwei
und
vier Jahren | -

6.4 | Kreislaufabhängige
Störungen
der Hirntätigkeit | ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen
des
akuten Ereignis-
ses ohne Rück-
fallgefahr | nein | Nach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -


6.5 | Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden | | | |


6.5.1 | Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden | ja
in der Regel
nach
drei Monaten | ja
in
der Regel nach
drei Monaten |
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung |
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung


6.5.2 | Substanzschäden durch
Verletzungen
oder Opera-
tionen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung


6.5.3 | Angeborene
oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2 | | | |


6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B.
ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko
von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

7. | Psychische
(geistige) Störungen | | | |

7.1 | Organische Psychosen | | | |

7.1.1 | akut | nein | nein | - | -

7.1.2 |
nach Abklingen | ja
abhängig von der
Art
und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome
und kein 7.2 | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung
des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | in
der Regel
Nach-
untersuchung |
in der Regel
Nach-
untersuchung


7.2 | chronische hirnorganische
Psychosyndrome | | | |


7.2.1 | leicht | ja
abhängig von Art
und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach-
untersuchung | Nach-
untersuchung


7.2.2 | schwer | nein | nein | - | -


7.3
| schwere Altersdemenz
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse | nein | nein | - | -


7.4
| schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung | | | |


7.4.1 | leicht | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | - | -


7.4.2 | schwer | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur
und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | - | -


7.5 | Affektive Psychosen | | | |


7.5.1 | bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen | nein | nein | - | -

7.5.2 | nach Abklingen
der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression | ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung | ja
bei Symptom-
freiheit | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

7.5.3 |
bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen | nein | nein | - | -

7.5.4 | nach Abklingen
der Phasen | ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in
der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden
muss | nein | regelmäßige
Kontrollen | -


7.6 | Schizophrene Psychosen | | | |


7.6.1 | akut | nein | nein | - | -


7.6.2 | nach Ablauf | ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind,
die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen
| ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen
| - | -

7.6.3
| bei mehreren psychotischen
Episoden
| ja | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen


8.
| Alkohol | | | |

8.1 | Missbrauch
(Das Führen
von Fahrzeugen
und ein
die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.) | nein | nein | - | -


8.2 |
nach Beendigung des
Missbrauchs | ja
wenn
die
Änderung
des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | ja
wenn
die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist
| - | -

8.3
| Abhängigkeit | nein | nein | - | -

8.4 | nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung) | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht
und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | - | -


9. | Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel | | | |


9.1 | Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne
des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | -


9.2 | Einnahme von Cannabis | | | |


9.2.1 | Regelmäßige Einnahme
von Cannabis | nein | nein | - | -

9.2.2 | Gelegentliche Einnahme
von Cannabis | ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol
oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung
der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | ja
wenn Trennung
von Konsum und
Fahren und kein
zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol
oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung
der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | - | -


9.3 | Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -


9.4 | missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -


9.5 | nach Entgiftung und
Entwöhnung | ja
nach einjähriger
Abstinenz | ja
nach einjähriger
Abstinenz | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen


9.6
| Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
| | | |

9.6.1
| Vergiftung | nein | nein | - | -

9.6.2
| Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß
| nein | nein | - | -

10.
| Nierenerkrankungen | | | |

10.1
| schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung
| nein | nein | - | -

10.2 | Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung | ja
wenn
keine
Komplikationen
oder Begleiter-
krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung


10.3 | erfolgreiche Nierentrans-
plantation mit normaler
Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu-
ung
und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung | ärztliche Betreu-
ung
und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung

10.4 | bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4
und 5 | | | |

11. | Verschiedenes | | | |


11.1 | Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen | | | |


11.2 | Schlafstörungen | | | |


11.2.1 | unbehandelte Schlafstörung
mit Tagesschläfrigkeit | nein
wenn messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
vorliegt | nein
wenn messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
vorliegt | |

11.2.2 | behandelte Schlafstörung
mit Tagesschläfrigkeit | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit mehr
vorliegt | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit mehr
vorliegt | regelmäßige
Kontrolle von
Tagesschläfrigkeit | regelmäßige
Kontrolle von
Tagesschläfrigkeit

11.3 | Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf
die Herz-Kreislauf-
Dynamik | nein | nein | |