Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 FeV vom 19.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 FeV, alle Änderungen durch Artikel 2 8. FeVuaÄndV am 19. Januar 2013 und Änderungshistorie der FeV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 30 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung


(Text neue Fassung)

§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


vorherige Änderung

I. Allgemeiner Führerschein

1. Vorbemerkungen

Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt
und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

2. Beschreibung des Führerscheins

2.1 Seite 1 (Vorderseite)


Seite 1 enthält:

a) Die Bezeichnung 'FÜHRERSCHEIN' sowie deren Wiederholung
in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

b) Die Aufschrift 'BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND' sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne
in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner
Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

1. Name, Doktorgrad

2. Vorname

3. Geburtsdatum und -ort

4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a

4b. Datum
des Ablaufs der Gültigkeit

4c. Name der Ausstellungsbehörde

5. Nummer des Führerscheins, die
sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.

6. Lichtbild des Inhabers

7. Unterschrift des Inhabers

9. Sämtliche,
auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.

2.2 Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis
des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:

9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen,
die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

10. Das Datum der
Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels '*)' darauf verwiesen.

11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.

12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen)
zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.

13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme
des Inhabers in diesem Staat.

14. Ein Feld
für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).

b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder
1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.

3. Muster
des Führerscheins (Muster 1)

Muster Führerschein (BGBl. I 2012 S. 1413)


II. Muster des Dienstführerscheins
der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck

Muster Dienstführerschein der Bundeswehr Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1414)


Muster Dienstführerschein der Bundeswehr Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1415)


III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei
und der Polizei (Muster 3)

Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m²

Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei, Rückseite (BGBl. I 2010 S. 2061)


IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

Vorbemerkungen

1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis '*) Nichtzutreffendes streichen'.

2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten
des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung, Rückseite (BGBl. I 2010 S. 2062)




(1) 1 Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,

2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,

3. § 15 über die Befähigungsprüfung,


4. § 19 über die Unterweisung
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,

5. die Vorschriften über die Ausbildung.

2 Ist die ausländische
Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. 3 § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Läuft
die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. 2 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. 3 In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) 1 Der Führerschein ist nur gegen Abgabe
des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2 Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) 1 Auf dem Führerschein ist
in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. 2 Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht
für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.