Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 FeV vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 9. FeVuaÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der FeV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 40 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem


(Text neue Fassung)

§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


vorherige Änderung

Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.



Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.


 
Anzeige