Änderung Anlage 18 FeV vom 01.05.2014

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Anlage 18 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 18 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 18 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV


vorherige Änderung

 


Teilnahmebescheinigung (BGBl. 2014 I S. 373)


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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