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Änderung § 74 FeV vom 28.12.2016

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§ 74 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2016 geltenden Fassung
§ 74 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Ausnahmen können genehmigen

1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,

2. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) 1 Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. 2 Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. 3 Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m², ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:

1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: 'Bundesadler',

2. nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

3. chemische Reagenzien.

4 Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. 5 Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.



(heute geltende Fassung)