Anlage 11 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2016 geltenden Fassung | Anlage 11 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083 |
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(Text alte Fassung) § 25 Ausfertigung des Führerscheins | (Text neue Fassung)Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis |
(1) 1 Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. 2 Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder 3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist. (2) 1 Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. 2 Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist. (3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden. (3a) 1 Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. 2 Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. 3 Sie kann außerdem - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen. (5) 1 Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. 2 Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. 3 Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. | Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung Andorra | alle | nein | nein Bosnien und Herzegowina | A1, A, B | nein | nein Französisch-Polynesien | alle | nein | nein Guernsey | alle | nein | nein Insel Man | alle | nein | nein Israel | B | nein | nein Japan | alle | nein | nein Jersey | alle | nein | nein Monaco | alle | nein | nein Namibia 16) | A1, A, B, BE, C1 17), C1E, C 17), CE | nein | nein Neukaledonien | alle | nein | nein Neuseeland | 1, 6 10) | nein | nein Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein San Marino | alle | nein | nein Schweiz | alle | nein | nein Singapur | alle | nein | nein Südafrika | alle | nein | nein Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschafts- bereich der Behörden in Taiwan 2) erteilt wurden | B/BE 1 | nein | ja Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11): - Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein - New South Wales | C, R | nein 7) | nein - Northern Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein - Queensland | C 13), R 13) | nein 7) | nein - South Australia | C 13), R 13) | nein | nein - Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein - Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein - Western Australia | C 12), R | nein 7) | nein Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes- staaten und US-amerikanischen Außengebiete 1): | | - Alabama | D | nein | nein - Arizona | G, D, 2 | nein | nein - Arkansas | D | nein | nein - Colorado | C, R | nein | nein - Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein - Delaware | D | nein | nein - District of Columbia | D | ja | nein - Florida | E | ja | nein - Idaho | D | nein | nein - Illinois | D | nein | nein - Indiana | Operator License, Chauffeur License 3), Public Passenger Chauffeur License 3), Commercial Driver License, Probationary Operator's License | ja 7) | nein - Iowa | C (Noncommercial Operator's License) 4), A (Commercial Driver's License) 3), B (Commercial Driver's License) 3), C (Commercial Driver's License) 3), D (Noncommercial Chauffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3), Intermediate Driver's License | nein | nein - Kansas | C | nein | nein - Kentucky | D | nein | nein - Louisiana | E | nein | nein - Maryland | C (Full License und Provisional License) | nein | nein - Massachusetts | D | nein | nein - Michigan | Operator | nein | nein - Minnesota | D | ja 7) | nein - Mississippi | operator, R | ja | nein - Missouri | F | ja | nein - Nebraska | O | ja | nein - New Mexico | D | nein | nein - North Carolina | C | ja | nein - Ohio | D | nein | nein - Oklahoma | D | nein | nein - Oregon | C 7) | ja | nein - Pennsylvania | C | nein | nein - Puerto Rico | 3 | nein | nein - South Carolina | D | nein | nein - South Dakota | 1 und 2 | nein | nein - Tennessee | D | ja | nein - Texas | C 15), A 3), B 3) | nein 7) | nein - Utah | D | nein | nein - Virginia | NONE, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein - Washington State | Driver License 8) Intermediate Driver License 9) | nein | nein - West Virginia | E | nein | nein - Wisconsin | D | nein | nein - Wyoming | C | nein | nein Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): | | | - Alberta | 5 | nein | nein - British Columbia | 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) | nein | nein - Manitoba | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3), 2 Stage F 3), 1 Stage F3) | nein | nein - New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein - Newfoundland | 5 | nein | nein - Northwest Territories | 5 | nein | nein - Nova Scotia | 5 | nein | nein - Ontario | G | nein | nein - Prince Edward Island | 5 | nein | nein - Québec | 5 | nein | nein - Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein - Yukon | 5 | nein | nein --- 1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein). 5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein). 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt. 11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A. 12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'. 13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'. 14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'. 15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt. |