Änderung Anlage 2 FeV vom 24.08.2017

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Anlage 2 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
Anlage 2 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h


a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h

Muster Ausbildungsbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3090)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h

(Text neue Fassung)

b) Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h *)

Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck

Muster Prüfbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3091)


vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Im Muster nicht konsolidierbar

- Artikel 1 Nr. 12 V. v. 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232): In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter 'Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h' durch die Wörter 'Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h' ersetzt.'

(heute geltende Fassung) 



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