interne Verweise§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. 11b. §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine ... die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der ...
Zitat in folgenden NormenFahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 01.04.2021) ... Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... aa) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten ... 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... ist und". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ... Absatz 1) das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Verhalten an ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... 8a. § 76 Nummer 11a wird wie folgt gefasst: „11a. §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine ... Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung." 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. ... Fahrerlaubnis waren." b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 5" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 3" ersetzt. 8. ... 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 5" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 3" ersetzt. 8. § 29 wird wie folgt geändert: a) ... gestrichen. b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst: „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts) ... alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer ... wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... hat." b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst: „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine bis zum Ablauf des ... Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 3 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der ...
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