Zitierungen von § 21 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a FeV Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (vom 01.06.2020)
... oder übersenden zu lassen. (5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für alle beantragten Fahrerlaubnisklassen auf das Ausstellen eines ... ausgehändigt. (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er den Führerschein unmittelbar nach der bestandenen Prüfung ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
... bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. (6) Die §§ 21 , 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die ...
§ 48a FeV Voraussetzungen (vom 19.03.2019)
... nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5 . 11b. §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung ...
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 28.07.2021)
... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( § 21 ) 2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von ... von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden." 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 1 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden." 5. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... M, S," durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE" ersetzt. 10. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 5 wird jeweils die Angabe „A, A1, B, BE, M, S" durch die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden." 6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold vorlegt." 7. § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. ein Nachweis über die ... oder übersenden zu lassen. (5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für alle beantragten Fahrerlaubnisklassen auf das Ausstellen eines ... ausgehändigt. (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er den Führerschein unmittelbar nach der bestandenen Prüfung ... Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein ... einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ... unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5." c) Die bisherigen Nummern 11a und 11b werden die Nummern 11c ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Wörter „oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt. 6. In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)" durch die Wörter ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed