Synopse aller Änderungen der FeV am 30.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2012 durch Artikel 1 der 7. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
    § 1 Grundregel der Zulassung
    § 2 Eingeschränkte Zulassung
    § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
II. Führen von Kraftfahrzeugen
    1. Allgemeine Regelungen
       § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
       § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
       § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
    2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
       § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
       § 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
       § 10 Mindestalter
       § 11 Eignung
       § 12 Sehvermögen
       § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
       § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
       § 15 Fahrerlaubnisprüfung
       § 16 Theoretische Prüfung
       § 17 Praktische Prüfung
       § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
       § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
       § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
    3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
       § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
       § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
       § 25 Ausfertigung des Führerscheins
       § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
       § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
    4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
       § 26 Dienstfahrerlaubnis
       § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
    5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
       § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
       § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 30a Rücktausch von Führerscheinen
       § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    6. Fahrerlaubnis auf Probe
       § 32 Ausnahmen von der Probezeit
       § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
       § 35 Aufbauseminare
       § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 37 Teilnahmebescheinigung
       § 38 Verkehrspsychologische Beratung
       § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
    7. Punktsystem
       § 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem
       § 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
       § 42 Aufbauseminare
       § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 44 Teilnahmebescheinigung
       § 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
    8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
       § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
       § 47 Verfahrensregelungen
    9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
       § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
       § 48a Voraussetzungen
       § 48b Evaluation
III. Register
    1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
       § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
       § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
       § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 54 Sicherung gegen Missbrauch
       § 55 Aufzeichnung der Abrufe
       § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
       § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
    2. Verkehrszentralregister
       § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
       § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
       § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
       § 63 Vorzeitige Tilgung
       § 64 Identitätsnachweis
IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben
    § 65 Ärztliche Gutachter
    § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung
    § 67 Sehteststelle
    § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
    § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
    § 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
    § 71 Verkehrspsychologische Beratung
    § 72 Akkreditierung
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 73 Zuständigkeiten
    § 74 Ausnahmen
    § 75 Ordnungswidrigkeiten
    § 76 Übergangsrecht
    § 77 Verweis auf technische Regelwerke
    § 78 Inkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
    Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
    Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
    Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
    Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
    Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
    Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
    Anlage 8b (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
    Anlage 8c (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
    Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
    Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
    Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
    Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
    Anlage 13 (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem
    Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
    Anlage 15 (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse A:

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Klasse A1:

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)

Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)

Klasse C:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D1:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden

Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

Klasse S:

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen

Klasse T:

vorherige Änderung nächste Änderung

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)



Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L:

vorherige Änderung nächste Änderung

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.



Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigen

1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M,

2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M,

3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L,

4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,

5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

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1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,



1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und

7. Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.



§ 11 Eignung


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(1) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. 2 Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. 3 Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. 4 Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.



(1) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. 2 Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. 3 Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. 4 Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. 5 Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) 1 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. 2 Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. 3 Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin',

4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Facharzt für Rechtsmedizin' oder

5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,

erstellt werden soll. 4 Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. 5 Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) 1 Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,

2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,

3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,

4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,



5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,

6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,

7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,

8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder

9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder

b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.

2 Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder

2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze.

(6) 1 Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. 2 Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. 3 Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. 4 Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. 5 Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) 1 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. 2 Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) 1 Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,

2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, und

3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.

2 Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) 1 Die Teilnahmebescheinigung muss

1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,

2. die Bezeichnung des Seminarmodells und

3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars

enthalten. 2 Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. 3 Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.



§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3944) *) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,



(1) 1 Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) *) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

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vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.



vorliegt. 2 Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. 3 Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder

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3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.


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*) Anm. d. Red.:
Gemeint ist sehr wahrscheinlich die Verordnung vom 18. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3944).



3. 1 wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. 2 § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.


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*) Anm. d. Red.:
Die fehlerhafte Korrektur durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 26. Juni 2012
(BGBl. I S. 1394) wurde sinngemäß umgesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Theoretische Prüfung


(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

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(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, ersichtlichen Muster zu übergeben. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.



(2) 1 Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. 2 Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.

(3) 1 Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. 2 Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 3 Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 4 Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 5 Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 6 Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) ersichtlichen Muster zu übergeben. 7 Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 8 Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. 9 Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung


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(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden.



(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden.

(2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift und

2. die ausbildende Fahrschule.

(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, entspricht,

3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,

4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6,

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5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.



5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe,

6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.


Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Dienstfahrerlaubnis


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(1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10.

(2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 neu erteilt werden.



(1) 1 Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). 2 Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden. 3 Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). 4 Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. 5 Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10. 6 Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gültig.

(2) 1 Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. 2 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. 3 Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, darf ein Dienstführerschein ausgehändigt werden, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. 4 Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 neu erteilt werden.

(3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.



§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) 1 Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2 Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 3 Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 31). 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. 3 Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 4 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.

(3) 1 Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. 2 Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. 3 Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. 4 Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,

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5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist oder

6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren.



5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,

6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,

7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder

8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben.


2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(5) 1 Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 2 Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse


(1) 1 Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. 2 Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. 3 Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. 4 Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. 5 Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) 1 Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. 2 Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. 3 Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

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1a. die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Klassen B und BE vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben,



1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,

2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,

2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 2a und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


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(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:



(1) 1 Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,

2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,

3. § 15 über die Befähigungsprüfung,

4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,

5. die Vorschriften über die Ausbildung.

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(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.



2 Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. 3 § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1
Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. 2 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. 3 In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) 1 Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2 Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 30a (neu)




§ 30a Rücktausch von Führerscheinen


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(1) 1 Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. 2 Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) 1 Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(heute geltende Fassung) 

§ 47 Verfahrensregelungen


(1) 1 Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. 2 Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

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(2) 1 Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt. 3 Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen 'D' auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. 4 Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. 5 Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit.



(2) 1 Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. 3 Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen 'D' auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. 4 Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. 5 Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. 6 Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. 7 Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) 1 Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. 2 Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,

3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

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(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



(3) 1 Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). 2 Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,

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2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,



2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat,

2a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachweist, dass er
die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,

3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,

5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,

6. - falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und

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7. - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht, oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll -die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn



7. 1 - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht, oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat. 2 Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.

(5) 1 Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. 2 Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und

3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

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(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.

(7) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.



(6) 1 Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. 2 Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.

(7) 1 Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.

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(9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.



(9) 1 Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. 2 Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. 3 Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(10) 1 Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. 2 Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. 3 § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes


(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

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3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden.



3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten
werden.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.

(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für

1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,

2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,

3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

4. die Polizeibehörden der Länder.

(4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für

1. die Bundespolizei,

2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

3. das Bundesamt für Güterverkehr,

4. die Polizeibehörden der Länder.



§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister


(1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung,

3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,

4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der Strafprozessordnung,

5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 4, 5, 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung,

6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene Entscheidung,

7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,

8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaubnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Verkehrszentralregister mitgeteilt sind,

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9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung der Fahrerlaubnis oder einer Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,



9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, oder einer Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,

10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde,

11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der Maßnahme,

12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbauseminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der Behörde vorgelegt wurde,

13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

14. bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde, der Tag und die Art der Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen.

(2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert:

1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität,

2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2,

3. Ort und Tag der Tat,

4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der Tag der Abgabe der Erklärung,

5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5,

6. die Höhe der Geldbuße,

7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 8,

8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung,

9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme und vorangegangenem Widerruf.

(3) 1 Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, dass diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. 2 In Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozessordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, dass diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. 3 Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt.

(4) 1 Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis eingetragen, dass sich die Geldbuße auch auf nicht registerpflichtige Taten bezieht; als registerpflichtige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte. 2 In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen.



§ 76 Übergangsrecht


Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1. (weggefallen)

2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)

gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)

Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.

5. § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)

Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

7. (weggefallen)

8. § 6 Absatz 1 zu Klasse M

Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt

a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,

b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.

8a. § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)

Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden.

9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.

10. (weggefallen)

11. (weggefallen)

11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.

12. § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften)

vorherige Änderung nächste Änderung

Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absaz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.



Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.

13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)

Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.

13a. § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)

Ein Internationaler Führerschein, der bis zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

14. § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)

Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.

15. (weggefallen)

16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe)

Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Absatz 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung)

Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern


Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Fahrerlaubnis-
klasse (alt) | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1 | im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

1 | nach dem 31.12.88 | A, A1, M, L | | L 174

1a | vor dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

1a | nach dem 31.12.88 | A 1), A1, M, L | | L 174

1 beschränkt
auf Leicht-
krafträder | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.4.86 | A1, M, S, L | | L 174, 175

1b | vor dem 1.1.89 | A1, M, S, L | | L 174, 175

1b | nach dem 31.12.88 | A1, M, L | | L 174

2 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

2 | im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

2 | vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

vorherige Änderung nächste Änderung

2 | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L | | C 172



2 | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L, T | | C 172

2 beschränkt
auf Kombi-
nationen nach
Art eines
Sattelkraft-
fahrzeugs
oder eines
Lastkraft-
wagens mit
drei Achsen | nach dem 31.12.85 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | C, CE 79 (L ≤ 3), T 2) | C 172

3 (a+b) | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

3 | im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

3 | vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

3 | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

3 | nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174

4 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

4 | im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

4 | vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

4 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | M, S, L | | L 174, 175

4 | nach dem 31.12.88 | M, L | | L 174

5 | vor dem 1.4.80 | M, S, L | | L 174, 175

5 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | S, L | | L 174, 175

5 | nach dem 31.12.88 | L | | L 174

---
1) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---


Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) | unbeschränkte Fahr-
erlaubnisklassen (neu) | Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
beschränkter Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen | D1, D1E, D, DE |

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen | D1, D1E |

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen
oder nicht mehr als 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse | D1, D1E | D 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)
DE 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)


II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik

a) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

A | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

A | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

A | nach dem 31.12.88 | A, A1, M, L | | L 174

B (beschränkt
auf Kraftwa-
gen mit nicht
mehr als
250 cm³ Hub-
raum, Elektro-
karren - auch
mit Anhänger
- sowie ma-
schinell ange-
triebene Kran-
kenfahrstühle) | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, S, L | | L 174, 175

B (beschränkt) | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, S, L | | L 174, 175

B (beschränkt) | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | B, S, L | | L 174, 175

B (beschränkt) | nach dem 31.12.88 | B, S, L | | L 174

B | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174

B | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

B | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

B | nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174

C | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C 172

C | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C 172

C | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C 172

D | | B, BE, C1, C1E, D1 3),
D1E 3), D 3), M, S, L, T | | L 174

BE | vor dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

BE | nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174

CE | | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L, T | | C 172

DE | | B, BE, C1, C1E, D1 3),
D1E 3), D 3), DE 3), M, S,
L, T | |

M | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

M | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

M | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | M, S, L | | L 174, 175

M | nach dem 31.12.88 | M, L | | L 174

T | vor dem 1.4.80 | M, S, L | | L 174, 175

T | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | L | | L 174, 175

T | nach dem 31.12.88 | L | | L 174

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
3) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
---

b) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1 | nach dem 30.11.54 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

2 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2 | nach dem 31.3.80 | B, M, S, L | | L 174, 175

3 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

3 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | nach dem 31.2.80 | M, S, L | | L 174, 175



3 | nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175

4 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

4 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

4 | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

5 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

5 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

5 | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L, T | | C 172

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---

c) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2 | | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

3 | | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

4 | | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---

d) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine


DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

Langsam
fahrende
Fahrzeuge | vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

Langsam
fahrende
Fahrzeuge | nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175

Kleinkrafträder | vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

Kleinkrafträder | nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175


III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr


Klasse der Fahrerlaubnis
der Bundeswehr
(vor dem 1.1.1999 erteilt) | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen
des Allgemeinen
Führerscheins (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

A | A, A1, M, L | |

A1 | A 1), A1, M, L | |

A2 | A1, M, L | |

B | B, BE, C1, C1E, M, S, L | |

C - 7,5 t | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C1 171

C vor dem 1.10.1995 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T | | C 172

vorherige Änderung nächste Änderung

C nach dem 30.9.1995 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C 172



C nach dem 30.9.1995 erteilt *) | B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C 172

D vor dem 1.10.1988 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE, M, S, L, T | |

vorherige Änderung nächste Änderung

D nach dem 20.9.1988 erteilt | D1, D1E, D, DE, S | |



D nach dem 30.9.1988 erteilt | D1, D1E, D, DE, S | |

C - 7,5 t E | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C1 171

CE | B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T | | C 172

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.
---



---
1) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.


---
*) Anm. d. Red.:
Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 17 c aa V. v. 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) ist nicht durchführbar. Die zu ersetzende Zeile ohne Angabe der Schlüsselnummer C 172 existiert nicht.


Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


Vorbemerkung

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.


| | Eignung oder
bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung

| Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1,
B, BE, M, S, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF | Klassen A, A1,
B, BE, M, S, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF

1. | Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6 | | | |

2. | Schwerhörigkeit und
Gehörlosigkeit | | | |

2.1 | hochgradige Schwerhörig-
keit (Hörverlust von 60 %
und mehr), beidseitig sowie
Gehörlosigkeit, beidseitig | ja
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen) | ja
(bei C, C1,
CE, C1E)
sonst nein | - | Vorherige
Bewährung von
drei Jahren Fahr-
praxis auf Kfz der
Klasse B

2.2 | Gehörlosigkeit einseitig oder
beidseitig oder hochgradige
Schwerhörigkeit einseitig
oder beidseitig | ja
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen) | ja
(bei C, C1,
CE, C1E)
sonst nein | - | wie 2.1

2.3 | Störungen des Gleich-
gewichts (ständig oder
anfallsweise auftretend) | nein | nein | - | -

3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4. | Herz- und Gefäßkrank-
heiten | | | |

4.1 | Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit | nein | nein | - | -

| - nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher | ja | ausnahmsweise ja | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

4.2 | Hypertonie
(zu hoher Blutdruck) | | | |

4.2.1 | bei ständigem diastolischen
Wert von über 130 mmHg | nein | nein | - | -

4.2.2 | bei ständigem diastolischen
Wert von über
100 bis 130 mmHg | ja | ja
wenn keine ande-
ren prognostisch
ernsten Symp-
tome vorliegen | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

4.3 | Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck) | | | |

4.3.1 | In der Regel kein
Krankheitswert | ja | ja | - | -

4.3.2 | Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten,
anfallsartigen Bewusst-
seinsstörungen | ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind | ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind | - | -

4.4 | Koronare Herzkrankheit
(Herzinfarkt) | | | |

4.4.1 | Nach erstem Herzinfarkt | ja
bei komplika-
tionslosem Verlauf | ausnahmsweise ja | - | Nach-
untersuchung

4.4.2 | Nach zweitem Herzinfarkt | ja
wenn keine Herz-
insuffizienz oder
gefährliche Rhyth-
musstörungen
vorliegen | nein | Nach-
untersuchung | -

4.5 | Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen | | | |

4.5.1 | In Ruhe auftretend | nein | nein | - | -

4.5.2 | Bei gewöhnlichen Alltags-
belastungen und bei
besonderen Belastungen | ja | nein | regelmäßige ärzt-
liche Kontrolle,
Nachunter-
suchung in be-
stimmten Fristen,
Beschränkung auf
einen Fahrzeug-
typ, Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen |

4.6 | Periphere
Gefäßerkrankungen | ja | ja | - | -

5. | Zuckerkrankheit | | | |

5.1 | Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | -

5.2 | bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung oder
neuer Einstellung | ja
nach Einstellung | ja
nach Einstellung | - | -

5.3 | Bei ausgeglichener Stoffwechsel-
lage unter der Therapie mit Diät
oder oralen Antidiabetika mit nied-
rigem Hypoglykämierisiko | ja | ja, ausnahmsweise, bei guter
Stoffwechselführung ohne Unter-
zuckerung über etwa drei Monate | - | Nach-
untersuchung

5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit
hohem Hypoglykämierisiko (z. B.
Insulin) | ja | wie 5.3 | - | regelmäßige
Kontrollen

5.5 | bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6 und 10 | | | |

6. | Krankheiten des
Nervensystems | | | |

6.1 | Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.2 | Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie | nein | Nachuntersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

vorherige Änderung nächste Änderung

6.4 | Kreislaufabhängige
Störungen der Hirntätigkeit | ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des
akuten Ergebnis-
ses ohne Rück-
fallgefahr | nein | Nach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -



6.4 | Kreislaufabhängige
Störungen der Hirntätigkeit | ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des
akuten Ereignis-
ses ohne Rück-
fallgefahr | nein | Nach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.5 | Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden | | | |

6.5.1 | Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden | ja
in der Regel nach
drei Monaten | ja
in der Regel nach
drei Monaten | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.2 | Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.3 | Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2 | | | |

6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

7. | Psychische
(geistige) Störungen | | | |

7.1 | Organische Psychosen | | | |

7.1.1 | akut | nein | nein | - | -

7.1.2 | nach Abklingen | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | in der Regel
Nach-
untersuchung | in der Regel
Nach-
untersuchung

7.2 | chronische hirnorganische
Psychosyndrome | | | |

7.2.1 | leicht | ja
abhängig von Art
und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach-
untersuchung | Nach-
untersuchung

7.2.2 | schwer | nein | nein | - | -

7.3 | schwere Altersdemenz
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse | nein | nein | - | -

7.4 | schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung | | | |

7.4.1 | leicht | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | - | -

7.4.2 | schwer | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | - | -

7.5 | Affektive Psychosen | | | |

7.5.1 | bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen | nein | nein | - | -

7.5.2 | nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression | ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung | ja
bei Symptom-
freiheit | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

7.5.3 | bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen | nein | nein | - | -

7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden muss | nein | regelmäßige
Kontrollen | -

7.6 | Schizophrene Psychosen | | | |

7.6.1 | akut | nein | nein | - | -

7.6.2 | nach Ablauf | ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | - | -

7.6.3 | bei mehreren psychotischen
Episoden | ja | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

8. | Alkohol | | | |

8.1 | Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.) | nein | nein | - | -

8.2 | nach Beendigung des
Missbrauchs | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | - | -

8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | -

8.4 | nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung) | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | - | -

9. | Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel | | | |

9.1 | Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | -

9.2 | Einnahme von Cannabis | | | |

9.2.1 | Regelmäßige Einnahme
von Cannabis | nein | nein | - | -

9.2.2 | Gelegentliche Einnahme
von Cannabis | ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | ja
wenn Trennung
von Konsum und
Fahren und kein
zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | - | -

9.3 | Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.4 | missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.5 | nach Entgiftung und
Entwöhnung | ja
nach einjähriger
Abstinenz | ja
nach einjähriger
Abstinenz | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

9.6 | Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln | | | |

9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | -

9.6.2 | Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | -

10. | Nierenerkrankungen | | | |

10.1 | schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung | nein | nein | - | -

10.2 | Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung | ja
wenn keine
Komplikationen
oder Begleiter-
krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung

10.3 | erfolgreiche Nierentrans-
plantation mit normaler
Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung

10.4 | bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5 | | | |

11. | Verschiedenes | | | |

11.1 | Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen | | | |

11.2 | Schlafstörungen | | | |

11.2.1 | unbehandelte Schlafstörung
mit Tagesschläfrigkeit | nein
wenn messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
vorliegt | nein
wenn messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
vorliegt | |

11.2.2 | behandelte Schlafstörung
mit Tagesschläfrigkeit | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit mehr
vorliegt | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit mehr
vorliegt | regelmäßige
Kontrolle von
Tagesschläfrigkeit | regelmäßige
Kontrolle von
Tagesschläfrigkeit

11.3 | Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik | nein | nein | |



Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen


1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)

Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.

1.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin', einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät.



Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2 Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3.2 erfüllt wurden.



Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden.

Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

vorherige Änderung nächste Änderung

Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad frei von relevanten Ausfällen sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.



Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen:

Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:


Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | bei Klasse 2

0,7/0,7 | 1,0/1,0


2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:


Bei Bewerbern um die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2) | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung

Bei Beidäugigkeit | 0,5/0,2 3) | 0,7/0,5 | 1,0/0,7

Bei Einäugigkeit 1) | 0,7 | ungeeignet | ungeeignet

---
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
---

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:


Bei Bewerbern um die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung

Bei Beidäugigkeit | 0,4/0,2 | 0,7/0,2 2) | 0,7/0,5 3)

Bei Einäugigkeit 1) | 0,6 | 0,7 | 0,7 3)

---
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
---

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1


Bei Bewerbern
und Inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung

Gesichtsfeld | normales Gesichtsfeld eines Auges oder
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld | normale Gesichtsfelder beider Augen 1)

Beweglichkeit | Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehal-
tung zulässig. Bei Augenzittern darf die
Erkennungszeit für die einzelnen Seh-
zeichen nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Au-
genzittern. | Normale Beweglichkeit beider Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig

Stereosehen | keine Anforderungen | normales Stereosehen 2)

Farbensehen | keine Anforderungen | Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über
die durch die Störung des Farben-
sehens mögliche Gefährdung
ausreichend

---
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
---

2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

Muster

vorherige Änderung nächste Änderung

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2037 - 2040)
(Rückseite siehe BGBl. I 2010 S. 2283 - 2285)

Muster

Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2041 - 2044)
(Rückseite siehe BGBl. I 2010 S. 2283 - 2285)




Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1398)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1399)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1400)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1401)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1402)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1403)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1404)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1405)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1406)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1407)


Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung


1. Theoretische Prüfung

1.1 Prüfungsstoff

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/65/EG (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36) und in folgenden Sachgebieten:

1. Gefahrenlehre

1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens

Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung

1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern

Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein

1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse

1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht

1.5 Geschwindigkeit

1.6 Überholen

1.7 Besondere Verkehrssituationen

Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten

1.8 Autobahn

1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente

1.10 Ermüdung, Ablenkung

1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

2. Verhalten im Straßenverkehr

2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr

2.2 Straßenbenutzung

2.3 Geschwindigkeit

2.4 Abstand

2.5 Überholen

2.6 Vorbeifahren

2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.9 Einfahren und Anfahren

2.10 Besondere Verkehrslagen

2.11 Halten und Parken

2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

2.13 Sorgfaltspflichten

2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

2.15 Warnzeichen

2.16 Beleuchtung

2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

2.18 Bahnübergänge

2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.20 Personenbeförderung

2.21 Ladung

2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern

2.24 Übermäßige Straßenbenutzung

2.25 Sonntagsfahrverbot

2.26 Verkehrshindernisse

2.27 Unfall

2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3. Vorfahrt, Vorrang

4. Verkehrszeichen

4.1 Gefahrzeichen

4.2 Vorschriftzeichen

4.3 Richtzeichen

4.4 Verkehrseinrichtungen

5. Umweltschutz

6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

6.1 Untersuchung der Fahrzeuge

6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis

6.3 Anhängerbetrieb

6.4 Lenk- und Ruhezeiten

6.5 EG-Kontrollgerät

6.6 Abmessungen und Gewichte

6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung

7. Technik

7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen

7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung

7.4 Schmier- und Frostschutzmittel

7.5 Verwendung und Wartung von Reifen

7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler

7.7 Anhängerkupplungssysteme

7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen

7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen

8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern

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Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht.



Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1 Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.

1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb


Klasse | Zahl der
Fragen | Summe der
Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

A | 30 | 110 | 10*)

A1 | 30 | 110 | 10*)

B | 30 | 110 | 10*)

M | 30 | 110 | 10*)

S | 30 | 110 | 10*)

L | 30 | 110 | 10*)

T | 30 | 110 | 10*)

vorherige Änderung nächste Änderung

Mofa | 20 | 69 | 7*)



Mofa | 20 | 69 | 7

*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Erweiterung


Klasse | Zahl der
Fragen | Summe der
Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

vorherige Änderung nächste Änderung

A | 20 | 72 | 6*)

A1 | 20 | 72 | 6*)

B | 20 | 72 | 6*)

M | 20 | 72 | 6*)

S | 20 | 72 | 6*)

L | 20 | 72 | 6*)

T | 20 | 72 | 6*)



A | 20 | 72 | 6

A1 | 20 | 72 | 6

B | 20 | 72 | 6

M | 20 | 72 | 6

S | 20 | 72 | 6

L | 20 | 72 | 6

T | 20 | 72 | 6

C | 37 | 128 | 10*)

CE | 30 | 105 | 10*)

C1 | 30 | 105 | 10*)

D | 40 | 138 | 10*)

D1 | 35 | 121 | 10*)

*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3 Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung

vorherige Änderung nächste Änderung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.

Bei
Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend
von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:



Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

- Englisch

- Französisch

- Griechisch

- Italienisch

- Polnisch

- Portugiesisch

- Rumänisch

- Russisch

- Kroatisch

- Spanisch

- Türkisch.

1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

2. Praktische Prüfung

2.1 Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T) Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)

2.1.4 Grundfahraufgaben

2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1

Obligatorisch

- Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

- Ausweichen ohne Abbremsen

- Ausweichen nach Abbremsen Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a) - Slalom oder

- Langer Slalom

b) - Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

- Stop and Go oder

- Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs

2.1.4.1.2 Bei der Klasse M

Obligatorisch

- Slalom

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a) - Ausweichen ohne Abbremsen

- Ausweichen nach Abbremsen

b) - Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

- Stop and Go

- Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier

2.1.4.2 Bei der Klasse B

Obligatorisch

- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

- Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

- Umkehren

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.2a Bei der Klasse S

- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1

Obligatorisch

- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.

- Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

- Rückwärts quer oder schräg einparken

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

vorherige Änderung nächste Änderung

- zusätzlich bei Klasse C1E



Zusätzlich bei Klasse C1E

- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine

2.1.4.5 Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

- Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links

- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.6 Bei der Klasse T

- Rückwärtsfahren geradeaus

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.5 Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

Fahrtechnische Vorbereitung

Lenkradhaltung

Verhalten beim Anfahren

Gangwechsel

Steigung und Gefällstrecken

Automatische Kraftübertragung

Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen

Fahrgeschwindigkeit

Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug

Überholen und Vorbeifahren

Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen

Abbiegen und Fahrstreifenwechsel

Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen

Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften

Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

2.2 Prüfungsfahrzeuge

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:



Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:

Krafträder der Klasse A

- Motorleistung mindestens 44 kW.

2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:

Krafträder der Klasse A

- Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW

- Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg

- Hubraum mindestens 250 cm³

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.

2.2.3 Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1

- Hubraum mindestens 95 cm³

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.

2.2.4 Für Klasse B:

Personenkraftwagen

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h

- mindestens vier Sitzplätze

- mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m

- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.5a Für Klasse S:

Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.6 Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

- Mindestlänge 8 m

- Mindestbreite 2,4 m

- zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t

- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- mit Anti-Blockier-System (ABS)

- Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen

- mit EG-Kontrollgerät

- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.7 Für Klasse CE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m

- zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t

- tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t

- Zweileitungs-Bremsanlage

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

- Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

- Länge des Anhängers mindestens 7,5 m

- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

oder

Sattelkraftfahrzeuge

- Länge mindestens 14 m

- Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m

- zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t

- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

- Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen

- mit EG-Kontrollgerät

- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8 Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

- Länge mindestens 5,5 m

- zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- mit Anti-Blockier-System (ABS)

- mit EG-Kontrollgerät

- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.9 Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10 Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

- Länge mindestens 10 m

- Mindestbreite 2,4 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- mit Anti-Blockier-System (ABS)

- mit EG-Kontrollgerät.

2.2.11 Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m

- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.12 Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

- Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t

- mit Anti-Blockier-System (ABS)

- mit EG-Kontrollgerät.

2.2.13 Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14 Für Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15 Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h

- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h

- Zweileitungs-Bremsanlage

- Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)

- Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18 Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schutzwerk - z. B. Stiefel) tragen.

2.2.19 Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.

2.2.20 Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit 1) betragen mindestens


bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon reine Fahrzeit 1)

Klasse A | 60 Minuten | 25 Minuten

Klasse A1 | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse B | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse BE | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse C | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse CE | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1E | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse DE | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1E | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse M | 30 Minuten | 13 Minuten

Klasse S | 30 Minuten | 20 Minuten

Klasse T | 60 Minuten | 30 Minuten,

---
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
---

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,

b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1.

2.4 Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und

c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

- erhebliche Fehler

- die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.



Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


I. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

II. Liste der Schlüsselzahlen

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01 | Brille

01.02 | Kontaktlinsen

01.03 | Schutzbrille

02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01 | Nur bei Tageslicht

05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb
der Region ...

05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius

05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr
als ... km/h

05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06 | Ohne Anhänger

05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen

05.08 | Kein Alkohol

10 | Angepasste Schaltung

15 | Angepasste Kupplung

20 | Angepasste Bremsmechanismen

25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 | Angepasste Bedienvorrichtungen

40 | Angepasste Lenkung

42 | Angepasste(r) Rückspiegel

43 | Angepasster Fahrersitz

44 | Anpassungen des Kraftrades

44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06 | Angepasster Rückspiegel

44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig ermöglichen

45 | Kraftrad nur mit Beiwagen

50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-
Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unter-
scheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden
bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszei-
chen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 | Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7.500 kg (C1)

75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1)

76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen (C1E)

77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
(D1E)

78 | Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeu-
gen der Klassen A oder A1)

79 ( ...) | Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1
der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaub-
nisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entspre-
chen

79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen
Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Ge-
samtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem
Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahr-
zeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenann-
ten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Ach-
sen.

79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

vorherige Änderung nächste Änderung

| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahr-
gastplätzen
oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch
mit
Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. Die Angabe S1 steht
in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Sitzplätze, einschließlich
Fahrersitz.




| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.

79 (L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als
drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Achsen.

95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähi-
gungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen
und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder
Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).

b) nationale Schlüsselzahlen

104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste

172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne
Fahrgäste

174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-
führt werden

175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu
den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm³

176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rah-
men des Ausbildungsverhältnisses

vorherige Änderung nächste Änderung

177 | Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmege-
nehmigung




177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein

178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familien-
angehörige befördert werden

180 | (weggefallen)

181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fach-
kraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die
Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahr-
erlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbil-
dung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183 | Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförde-
rung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförde-
rungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'

| oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

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184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B
(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der
Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach An-
lage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schwei-
zerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Beglei-
tens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Pro-
mille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration führt und
c) nicht unter der Wirkung einer in der Anlage zu § 24a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten
Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.



184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B
(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der
Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach An-
lage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schwei-
zerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Beglei-
tens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Pro-
mille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration führt und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten
Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstel-
lung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind,
verwendet werden.



Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis



Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische
Prüfung | praktische
Prüfung

Andorra | alle | nein | nein

Französisch-Polynesien | alle | nein | nein

Guernsey | alle | nein | nein

Insel Man | alle | nein | nein

Israel | B | nein | nein

Japan | alle | nein | nein

Jersey | alle | nein | nein

Kroatien | alle | nein | nein

Monaco | alle | nein | nein

Namibia 16) | A1, A, B, EB, C1 17), EC1, C 17), EC | nein | nein

Neukaledonien | alle | nein | nein

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Neuseeland | 1, 6 10) | ja | nein



Neuseeland
|
1, 6 10) | nein | nein

Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein

San Marino | alle | nein | nein

Schweiz | alle | nein | nein

Singapur | alle | nein | nein

Südafrika | alle | nein | nein

Fahrerlaubnisse, die im
tatsächlichen Herrschafts-
bereich der Behörden in
Taiwan 2) erteilt wurden | B/BE 1 | nein | ja

Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11):

- Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein

- New South Wales | C, R | nein 7) | nein

- Northern Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein

- Queensland | C 13), R 13) | nein 7) | nein

- South Australia | C 13), R 13) | nein | nein

- Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein

- Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein

- Western Australia | C 12), R | nein 7) | nein

Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete 1): | |

- Alabama | D | nein | nein

- Arizona | G, D, 2 | nein | nein

- Arkansas | D | nein | nein

- Colorado | C, R | nein | nein

- Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein

- Delaware | D | nein | nein

- District of Columbia | D | ja | nein

- Florida | E | ja | nein

- Idaho | D | nein | nein

- Illinois | D | nein | nein

- Indiana | Operator License,
Chauffeur License 3),
Public Passenger
Chauffeur License 3),
Commercial Driver
License,
Probationary
Operator's License | ja 7) | nein

- Iowa | C (Noncommercial
Operator's
License) 4),
A (Commercial
Driver's License) 3),
B (Commercial
Driver's License) 3),
C (Commercial
Driver's License) 3),
D (Noncommercial
Chauffeur Driver's
License mit
Endorsement 1, 2
oder 3) 3),
Intermediate Driver's
License | nein | nein

- Kansas | C | nein | nein

- Kentucky | D | nein | nein

- Louisiana | E | nein | nein

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- Maryland | C (Full License und
Provisional License) | nein | nein

- Massachusetts | D | nein | nein

- Michigan | Operator | nein | nein

- Minnesota | D | ja 7) | nein

- Mississippi | operator, R | ja | nein

- Missouri | F | ja | nein

- Nebraska | O | ja | nein

- New Mexico | D | nein | nein

- North Carolina | C | ja | nein

- Ohio | D | nein | nein

- Oklahoma | D | nein | nein

vorherige Änderung nächste Änderung

- Oregon | C | ja | nein



- Oregon | C 7) | ja | nein

- Pennsylvania | C | nein | nein

- Puerto Rico | 3 | nein | nein

- South Carolina | D | nein | nein

- South Dakota | 1 und 2 | nein | nein

- Tennessee | D | ja | nein

- Texas | C 15), A 3), B 3) | nein 7) | nein

- Utah | D | nein | nein

- Virginia | NONE, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein

- Washington State | Driver License 8)
Intermediate Driver
License 9) | nein | nein

- West Virginia | E | nein | nein

- Wisconsin | D | nein | nein

- Wyoming | C | nein | nein

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Pkw-Fahrerlaubnisse der
Kanadischen
Provinzen 1): | | |



Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): | | |

- Alberta | 5 | nein | nein

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- British Columbia | 5, 7 (Novice Driver's
License) 6)
| nein | nein

- Manitoba | 5, 4 Stage F 3),
3
Stage F 3), 2 Stage F 3),
1
Stage F 3) | nein | nein



- British Columbia | 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) | nein | nein

- Manitoba | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3),
2
Stage F 3), 1 Stage F3) | nein | nein

- New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein

- Newfoundland | 5 | nein | nein

- Northwest Territories | 5 | nein | nein

- Nova Scotia | 5 | nein | nein

- Ontario | G | nein | nein

- Prince Edward Island | 5 | nein | nein

- Québec | 5 | nein | nein

- Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein

- Yukon | 5 | nein | nein

vorherige Änderung

---
1) Soweit in der Spalte '(Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt auf Grund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
11) Amtl. Anm.: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12) Amtl. Anm.: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'.
13) Amtl. Anm.: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'.
14) Amtl. Anm.: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'.
15) Amtl. Anm.: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer Instruction Permit'.

[ *)

16) Amtl. Anm.: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17) Amtl. Anm.: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt. ]


---
*) Anm. d. Red.: Die Fußnoten 16 und 17 sind entgegen dem Wortlaut nicht amtlich, da die (fehlerhafte) Änderungsanweisung durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe d V. v. 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) lediglich die Fußnoten 11 bis 15 anfügte





---

1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'.
13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'.
14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'.
15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt.




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