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Synopse aller Änderungen der FeV am 15.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Januar 2013 durch Artikel 1 der 8. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2013 geltenden Fassung
FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Praktische Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. 2 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. 3 Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. 4 Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.

(6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.



(3) 1 Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. 2 Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) 1 Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. 2 Das Nähere regelt Anlage 7. 3 Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). 4 Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. 5 Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) 1 Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. 2 Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 3 Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 4 Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 5 Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. 6 § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.

(6) 1 Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. 2 Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. 3 Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.

§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung


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(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden.

(2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.



(1) 1 Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden.

(2) 1 Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. 2 Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. 3 Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. 4 Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.



§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) 1 Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2 Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 3 Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 31). 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. 3 Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 4 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.

(3) 1 Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. 2 Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. 3 Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. 4 Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,

5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,

6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,

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7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder



7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder

8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(5) 1 Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 2 Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse


(1) 1 Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. 2 Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. 3 Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. 4 Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. 5 Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

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(2) 1 Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. 2 Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. 3 Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.



(2) 1 Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. 2 Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. 3 Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,

2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,

2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 2a und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.



§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) 1 Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,

2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,

3. § 15 über die Befähigungsprüfung,

4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,

5. die Vorschriften über die Ausbildung.

2 Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. 3 § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. 2 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. 3 In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) 1 Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2 Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

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(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war.



(4) 1 Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. 2 Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.



Anlage 3 (zu § 6 Absatz 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern


Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Fahrerlaubnis-
klasse (alt) | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1 | im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

1 | nach dem 31.12.88 | A, A1, M, L | | L 174

1a | vor dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

1a | nach dem 31.12.88 | A 1), A1, M, L | | L 174

1 beschränkt
auf Leicht-
krafträder | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.4.86 | A1, M, S, L | | L 174, 175

1b | vor dem 1.1.89 | A1, M, S, L | | L 174, 175

1b | nach dem 31.12.88 | A1, M, L | | L 174

2 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

2 | im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

2 | vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

2 | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L, T | | C 172

2 beschränkt
auf Kombi-
nationen nach
Art eines
Sattelkraft-
fahrzeugs
oder eines
Lastkraft-
wagens mit
drei Achsen | nach dem 31.12.85 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | C, CE 79 (L ≤ 3), T 2) | C 172

3 (a+b) | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

3 | im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

3 | vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

3 | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

3 | nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174

4 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

4 | im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

4 | vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

4 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | M, S, L | | L 174, 175

4 | nach dem 31.12.88 | M, L | | L 174

5 | vor dem 1.4.80 | M, S, L | | L 174, 175

5 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | S, L | | L 174, 175

5 | nach dem 31.12.88 | L | | L 174

---
1) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---


Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) | unbeschränkte Fahr-
erlaubnisklassen (neu) | Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
beschränkter Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen | D1, D1E, D, DE |

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen | D1, D1E |

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen
oder nicht mehr als 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse | D1, D1E | D 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)
DE 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)


II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik

a) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

A | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

A | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

A | nach dem 31.12.88 | A, A1, M, L | | L 174

B (beschränkt
auf Kraftwa-
gen mit nicht
mehr als
250 cm³ Hub-
raum, Elektro-
karren - auch
mit Anhänger
- sowie ma-
schinell ange-
triebene Kran-
kenfahrstühle) | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, S, L | | L 174, 175

B (beschränkt) | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, S, L | | L 174, 175

B (beschränkt) | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | B, S, L | | L 174, 175

B (beschränkt) | nach dem 31.12.88 | B, S, L | | L 174

B | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174

B | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

B | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

B | nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174

C | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C 172

C | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C 172

C | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C 172

D | | B, BE, C1, C1E, D1 3),
D1E 3), D 3), M, S, L, T | | L 174

BE | vor dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

BE | nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174

CE | | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L, T | | C 172

DE | | B, BE, C1, C1E, D1 3),
D1E 3), D 3), DE 3), M, S,
L, T | |

M | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

M | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

M | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | M, S, L | | L 174, 175

M | nach dem 31.12.88 | M, L | | L 174

T | vor dem 1.4.80 | M, S, L | | L 174, 175

T | nach dem 31.3.80 und
vor dem 1.1.89 | L | | L 174, 175

T | nach dem 31.12.88 | L | | L 174

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
3) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
---

b) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1 | nach dem 30.11.54 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

2 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2 | nach dem 31.3.80 | B, M, S, L | | L 174, 175

3 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

3 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

3 | nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175

4 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

4 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

4 | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

5 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

5 | nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

5 | nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L, T | | C 172

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---

c) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2 | | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T | | C 172

3 | | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2) | C1 171,
L 174, 175

4 | | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---

d) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine


DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

Langsam
fahrende
Fahrzeuge | vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

Langsam
fahrende
Fahrzeuge | nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175

Kleinkrafträder | vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

Kleinkrafträder | nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175


III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr


Klasse der Fahrerlaubnis
der Bundeswehr
(vor dem 1.1.1999 erteilt) | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen
des Allgemeinen
Führerscheins (neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

A | A, A1, M, L | |

A1 | A 1), A1, M, L | |

A2 | A1, M, L | |

B | B, BE, C1, C1E, M, S, L | |

C - 7,5 t | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C1 171

C vor dem 1.10.1995 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T | | C 172

vorherige Änderung nächste Änderung

C nach dem 30.9.1995 erteilt *) | B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C 172



C nach dem 30.9.1995 erteilt *) | B, BE, C1, C1E, C, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C172

D vor dem 1.10.1988 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE, M, S, L, T | |

D nach dem 30.9.1988 erteilt | D1, D1E, D, DE, S | |

C - 7,5 t E | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C1 171

CE | B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T | | C 172

---
1) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.

vorherige Änderung nächste Änderung


---
*) Anm. d. Red.:
Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 17 c aa V. v. 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) ist nicht durchführbar. Die zu ersetzende Zeile ohne Angabe der Schlüsselnummer C 172 existiert nicht.




---
*) Anm. d. Red.:
Die nach ihrem exakten Wortlaut nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) wurde hier sinngemäß eingearbeitet.

Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen


1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)

Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.

1.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin', einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2 Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden.

Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen:

Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:


Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | bei Klasse 2

0,7/0,7 | 1,0/1,0


2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:


Bei Bewerbern um die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2) | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung

Bei Beidäugigkeit | 0,5/0,2 3) | 0,7/0,5 | 1,0/0,7

Bei Einäugigkeit 1) | 0,7 | ungeeignet | ungeeignet

---
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
---

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:


Bei Bewerbern um die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung

Bei Beidäugigkeit | 0,4/0,2 | 0,7/0,2 2) | 0,7/0,5 3)

Bei Einäugigkeit 1) | 0,6 | 0,7 | 0,7 3)

---
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
---

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1


Bei Bewerbern
und Inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung

Gesichtsfeld | normales Gesichtsfeld eines Auges oder
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld | normale Gesichtsfelder beider Augen 1)

Beweglichkeit | Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehal-
tung zulässig. Bei Augenzittern darf die
Erkennungszeit für die einzelnen Seh-
zeichen nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Au-
genzittern. | Normale Beweglichkeit beider Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig

Stereosehen | keine Anforderungen | normales Stereosehen 2)

Farbensehen | keine Anforderungen | Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über
die durch die Störung des Farben-
sehens mögliche Gefährdung
ausreichend

---
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
---

2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Muster



Muster *)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1398)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1399)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1400)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1401)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1402)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1403)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1404)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1405)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1406)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1407)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


*) In Anlage 6 Muster 'Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.1' durch die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.2' ersetzt.

Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung


1. Theoretische Prüfung

1.1 Prüfungsstoff

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/65/EG (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36) und in folgenden Sachgebieten:

1. Gefahrenlehre

1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens

Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung

1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern

Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein

1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse

1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht

1.5 Geschwindigkeit

1.6 Überholen

1.7 Besondere Verkehrssituationen

Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten

1.8 Autobahn

1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente

1.10 Ermüdung, Ablenkung

1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

2. Verhalten im Straßenverkehr

2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr

2.2 Straßenbenutzung

2.3 Geschwindigkeit

2.4 Abstand

2.5 Überholen

2.6 Vorbeifahren

2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.9 Einfahren und Anfahren

2.10 Besondere Verkehrslagen

2.11 Halten und Parken

2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

2.13 Sorgfaltspflichten

2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

2.15 Warnzeichen

2.16 Beleuchtung

2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

2.18 Bahnübergänge

2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.20 Personenbeförderung

2.21 Ladung

2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern

2.24 Übermäßige Straßenbenutzung

2.25 Sonntagsfahrverbot

2.26 Verkehrshindernisse

2.27 Unfall

2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3. Vorfahrt, Vorrang

4. Verkehrszeichen

4.1 Gefahrzeichen

4.2 Vorschriftzeichen

4.3 Richtzeichen

4.4 Verkehrseinrichtungen

5. Umweltschutz

6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

6.1 Untersuchung der Fahrzeuge

6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis

6.3 Anhängerbetrieb

6.4 Lenk- und Ruhezeiten

6.5 EG-Kontrollgerät

6.6 Abmessungen und Gewichte

6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung

7. Technik

7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen

7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung

7.4 Schmier- und Frostschutzmittel

7.5 Verwendung und Wartung von Reifen

7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler

7.7 Anhängerkupplungssysteme

7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen

7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen

8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1 Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.

1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb


Klasse | Zahl der
Fragen | Summe der
Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

A | 30 | 110 | 10*)

A1 | 30 | 110 | 10*)

B | 30 | 110 | 10*)

M | 30 | 110 | 10*)

S | 30 | 110 | 10*)

L | 30 | 110 | 10*)

T | 30 | 110 | 10*)

Mofa | 20 | 69 | 7

*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Erweiterung


Klasse | Zahl der
Fragen | Summe der
Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

A | 20 | 72 | 6

A1 | 20 | 72 | 6

B | 20 | 72 | 6

M | 20 | 72 | 6

S | 20 | 72 | 6

L | 20 | 72 | 6

T | 20 | 72 | 6

C | 37 | 128 | 10*)

CE | 30 | 105 | 10*)

C1 | 30 | 105 | 10*)

D | 40 | 138 | 10*)

D1 | 35 | 121 | 10*)

*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3 Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung

vorherige Änderung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:



Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

- Englisch

- Französisch

- Griechisch

- Italienisch

- Polnisch

- Portugiesisch

- Rumänisch

- Russisch

- Kroatisch

- Spanisch

- Türkisch.

1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

2. Praktische Prüfung

2.1 Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T) Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)

2.1.4 Grundfahraufgaben

2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1

Obligatorisch

- Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

- Ausweichen ohne Abbremsen

- Ausweichen nach Abbremsen Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a) - Slalom oder

- Langer Slalom

b) - Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

- Stop and Go oder

- Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs

2.1.4.1.2 Bei der Klasse M

Obligatorisch

- Slalom

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a) - Ausweichen ohne Abbremsen

- Ausweichen nach Abbremsen

b) - Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

- Stop and Go

- Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier

2.1.4.2 Bei der Klasse B

Obligatorisch

- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

- Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

- Umkehren

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.2a Bei der Klasse S

- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1

Obligatorisch

- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.

- Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

- Rückwärts quer oder schräg einparken

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

Zusätzlich bei Klasse C1E

- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine

2.1.4.5 Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

- Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links

- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.6 Bei der Klasse T

- Rückwärtsfahren geradeaus

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.5 Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

Fahrtechnische Vorbereitung

Lenkradhaltung

Verhalten beim Anfahren

Gangwechsel

Steigung und Gefällstrecken

Automatische Kraftübertragung

Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen

Fahrgeschwindigkeit

Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug

Überholen und Vorbeifahren

Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen

Abbiegen und Fahrstreifenwechsel

Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen

Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften

Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

2.2 Prüfungsfahrzeuge

Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:

Krafträder der Klasse A

- Motorleistung mindestens 44 kW.

2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:

Krafträder der Klasse A

- Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW

- Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg

- Hubraum mindestens 250 cm³

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.

2.2.3 Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1

- Hubraum mindestens 95 cm³

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.

2.2.4 Für Klasse B:

Personenkraftwagen

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h

- mindestens vier Sitzplätze

- mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m

- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.5a Für Klasse S:

Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.6 Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

- Mindestlänge 8 m

- Mindestbreite 2,4 m

- zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t

- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- mit Anti-Blockier-System (ABS)

- Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen

- mit EG-Kontrollgerät

- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.7 Für Klasse CE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m

- zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t

- tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t

- Zweileitungs-Bremsanlage

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

- Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

- Länge des Anhängers mindestens 7,5 m

- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

oder

Sattelkraftfahrzeuge

- Länge mindestens 14 m

- Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m

- zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t

- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

- Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen

- mit EG-Kontrollgerät

- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8 Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

- Länge mindestens 5,5 m

- zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- mit Anti-Blockier-System (ABS)

- mit EG-Kontrollgerät

- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.9 Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10 Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

- Länge mindestens 10 m

- Mindestbreite 2,4 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- mit Anti-Blockier-System (ABS)

- mit EG-Kontrollgerät.

2.2.11 Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m

- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.12 Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

- Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

- zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t

- mit Anti-Blockier-System (ABS)

- mit EG-Kontrollgerät.

2.2.13 Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch

- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14 Für Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15 Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h

- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h

- Zweileitungs-Bremsanlage

- Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)

- Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18 Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schutzwerk - z. B. Stiefel) tragen.

2.2.19 Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.

2.2.20 Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit 1) betragen mindestens


bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon reine Fahrzeit 1)

Klasse A | 60 Minuten | 25 Minuten

Klasse A1 | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse B | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse BE | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse C | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse CE | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1E | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse DE | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1E | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse M | 30 Minuten | 13 Minuten

Klasse S | 30 Minuten | 20 Minuten

Klasse T | 60 Minuten | 30 Minuten,

---
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
---

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,

b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1.

2.4 Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und

c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

- erhebliche Fehler

- die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.