Nach §
28f Absatz 1 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom
8. November 2010 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
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„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 sind Daten aus dem Jahr 2003 neun Jahre und Daten aus dem Jahr 2004 acht Jahre aufzubewahren. Bis zum Ende der in §
28b Absatz 3 bestimmten Anpassungsfrist gilt die Aufbewahrungszeit für diese Daten in dem in Satz 1 genannten Umfang als verlängert."