Artikel 2 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (14. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Erhaltungssortenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 ErhSortV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9

Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Gemüsearten," gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
seit

a)
der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und

b)
dem Ablauf einer Frist nach

aa)
§ 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes,

bb)
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

cc)
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung

ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren verstrichen ist und".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Gemüsesorte als für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorte (Amateursorte) zugelassen, wenn sie

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt und

2.
keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 2 wird nach dem Wort „Pflanzenzüchtungen" ein Komma angefügt.

cc)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder

4.
technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen".

d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Pflanzenzüchtungen" ein Komma angefügt.

cc)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder

4.
in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen".

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Falle einer Erhaltungssorte von Gemüse wird in die Sortenliste statt der Angabe nach § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes der Hinweis „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird" eingetragen. Handelt es sich um eine Amateursorte, wird abweichend von Satz 1 der Hinweis „für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird" eingetragen."

3.
Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte."

4.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe e wird nach dem Wort „Fassung" das Wort „oder" angefügt.

cc)
Nach dem Buchstaben e wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
Standardsaatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassung".

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Saatgut von Amateursorten."

c)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Erhaltungssorte" die Wörter „, außer Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten," eingefügt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Arten" die Angabe „, außer Gemüsearten," eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundessortenamt setzt abweichend von Absatz 1 für Erhaltungssorten von Gemüsearten, außer für Amateursorten, die Höchstmenge des je Sorte jährlich zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die je zugelassener Erhaltungssorte der betreffenden Gemüseart festgesetzte Menge nicht die Menge übersteigt, die für die Erzeugung von Gemüse der betreffenden Gemüseart auf den in Anhang I der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächengrößen erforderlich ist."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhaltungssorten" die Wörter „, außer Amateursorten," eingefügt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Größe und Lage der Anbaufläche, von der das Saatgut stammt oder auf der das Saatgut erzeugt werden soll."

bb)
Nummer 5 wird gestrichen.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Verpackung und Verschließung".

b)
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Für Packungen mit Saatgut von Amateursorten gelten die in Anhang II der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Nettohöchstgewichte entsprechend."

c)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend," angefügt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte", bei Amateursorten die Angabe „Standardsaatgut einer Amateursorte"," angefügt.

c)
In Nummer 7 werden die Wörter „außer bei Amateursorten," angefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 14. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 3 SaatgRuaÄndV Änderung der Erhaltungssortenverordnung
... Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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