§
4 der
BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „dürfen" die Wörter „im Inland" eingefügt.
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und der Herkunftsbestand
- 1.
- ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird oder
- 2.
- kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses abgesondert wird."
B. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1483
Bekanntmachung BVDVVNB 2016 ... 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), 2. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2131), diese geändert durch Artikel 1 der ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576