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§ 5 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern



(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

1.
zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,

2.
im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,

3.
in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1.
die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,

2.
ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und

3.
ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.



 

Zitierungen von § 5 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 , auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendlichen, der der ... Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen ... 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr ...
§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1 . (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
V. v. 23.06.1998 BGBl. I S. 1508
 
Zitat in folgenden Normen

Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
V. v. 23.06.1998 BGBl. I S. 1508
§ 2 KindArbSchV Zulässige Beschäftigungen
... Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. (2) Eine Beschäftigung mit ...