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§ 54 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 54 Ausnahmebewilligungen



(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen können

1.
mit einer Bedingung erlassen werden,

2.
mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden und

3.
jederzeit widerrufen werden.

(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.

(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.

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Zitierungen von § 54 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 , zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der ...
§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet, 12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt. (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die ...