§ 59 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 59 Bußgeldvorschriften


§ 59 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt,

2.
entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,

2a.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

2b.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,

3.
entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,

4.
entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,

5.
entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,

6.
entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,

7.
entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,

8.
entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,

9.
entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

10.
entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,

11.
entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,

12.
entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Arbeitsschutzkontrollgesetz G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3334 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 59 JArbSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 7 Arbeitsschutzkontrollgesetz
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 12b 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuellvor 01.01.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 JArbSchG Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
... für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und ... Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 12b 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)
... der täglichen Arbeitszeit oder der täglichen Freizeit." 2. In § 59 Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:  ...

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 7 ArbSchKonG Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... durch das Wort „dreißigtausend" ersetzt. 2. In § 59 Absatz 3 wird das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort ...


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