Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§
58 und
59 durch die Verwaltungsbehörde (§
35 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§
56,
58 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§
58 und
59 erlassen.