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Änderung § 55 JArbSchG vom 23.07.2021

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§ 55 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 55 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz


(Text alte Fassung)

(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.

(2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:

1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2. ein Vertreter des Landesjugendrings,

3. ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter des Landesjugendamts, der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen obersten Landesbehörde und

4. ein Arzt.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.

(4) 1 Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. 2 Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) 1 Die Mitglieder haben Stellvertreter. 2 Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) 1 Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(8) 1 Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. 3 Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. 4 An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.