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Änderung § 1 JArbSchG vom 01.08.2013

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§ 1 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,

2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

a) aus Gefälligkeit,

b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,

d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

erbracht werden,

2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.




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