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Änderung § 61 JArbSchG vom 01.08.2013

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§ 61 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 61 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen


(Text alte Fassung)

(1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz mit den nachfolgenden Änderungen.

(2) (Änderungsvorschriften)


(Text neue Fassung)

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.