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Synopse aller Änderungen des JArbSchG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 3 des BBMoSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JArbSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Kind, Jugendlicher
    § 3 Arbeitgeber
    § 4 Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
    § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
    § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
    § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher
    Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
       § 8 Dauer der Arbeitszeit
       § 9 Berufsschule
       § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
       § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
       § 12 Schichtzeit
       § 13 Tägliche Freizeit
       § 14 Nachtruhe
       § 15 Fünf-Tage-Woche
       § 16 Samstagsruhe
       § 17 Sonntagsruhe
       § 18 Feiertagsruhe
       § 19 Urlaub
       § 20 Binnenschiffahrt
       § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
       § 21a Abweichende Regelungen
       § 21b Ermächtigung
    Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
       § 22 Gefährliche Arbeiten
       § 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten
       § 24 Arbeiten unter Tage
       § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
       § 26 Ermächtigungen
       § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
    Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
       § 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
       § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
       § 29 Unterweisung über Gefahren
       § 30 Häusliche Gemeinschaft
       § 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
    Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
       § 32 Erstuntersuchung
       § 33 Erste Nachuntersuchung
       § 34 Weitere Nachuntersuchungen
       § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
       § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
       § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
       § 38 Ergänzungsuntersuchung
       § 39 Mitteilung, Bescheinigung
       § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
       § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
       § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
       § 43 Freistellung für Untersuchungen
       § 44 Kosten der Untersuchungen
       § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
       § 46 Ermächtigungen
Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
    Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse
       § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
       § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
       § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
       § 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
    Zweiter Titel Aufsicht
       § 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
       § 52 (aufgehoben)
       § 53 Mitteilung über Verstöße
       § 54 Ausnahmebewilligungen
    Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
       § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
       § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
       § 57 Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
    § 59 Bußgeldvorschriften
    § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
    § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
    §§ 63 bis 70 (Änderung von Vorschriften)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 71 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

    § 71 (aufgehoben)
    § 72 Inkrafttreten

§ 9 Berufsschule


(1) 1 Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2 Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,

2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,

3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,

2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,

3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.



(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,

2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,

3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.



§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen


(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Auf die Arbeitszeit werden angerechnet



(2) 1 Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.



2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

2 Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.



§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt,

2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,

3. (weggefallen)

4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,

5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort bezeichnete Person an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht freistellt,



6. entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt,

7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt,

8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,

9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus beschäftigt,

10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,

11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt,

12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt,

13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,

14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,

15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,

16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt,

17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit nicht ausgleicht,

18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,

19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt,

20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt,

21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis gibt,

22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,

23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,

24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt,

25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,

26. einer Rechtsverordnung nach

a) § 26 Nr. 2 oder

b) § 28 Abs. 2

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,

28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,

29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt.

(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(5) 1 Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 71 Berlin-Klausel




§ 71 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.