§ 1 - Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNLDV)

§ 1 Abkommen



Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), das zuletzt durch das Protokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



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