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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2025 aufgehoben
§ 3 - Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNLDV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2183 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Territorialer Geltungsbereich des Abkommens
Für die Zwecke des Abkommens umfassen die Begriffe „Königreich der Niederlande" und „nur für den in Europa belegenen Teil des Königreichs" in Artikel 27 des Abkommens sowie der Begriff „Bundesrepublik Deutschland" auch den außerhalb der Hoheitsgewässer unter der Nordsee gelegenen Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, soweit die beiden Staaten auf Grund internationalen Rechts über Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze in diesem Gebiet verfügen.
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