§ 5 - Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNLDV)

§ 5 Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat



(1) Für Grundstücke, die einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie für sogenannte „Traktatländereien" gilt Artikel 4 des Abkommens entsprechend.

(2) Die Besteuerung der Teilgewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Belegenheitsstaat erfolgt nach den Beträgen, die die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats auf der Grundlage des gesamten Betriebsergebnisses festgestellt und nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 des Abkommens den Grundstücken im Belegenheitsstaat zugeordnet haben. Artikel 20 des Abkommens gilt entsprechend.

(3) Die deutschen Steuerbehörden ermitteln die den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zustehenden Gewinnanteile in der Regel

1.
bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Weise, dass der sich für den Gesamtbetrieb ergebende Gewinn nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird,

2.
bei Gewinnermittlung durch Buchführung oder Überschussrechnung in der Weise, dass ein Teil des festgestellten Gesamtgewinns vorab dem deutschen Hof zugerechnet und der Rest nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird; hierbei kann dem deutschen Hof vorab ein Anteil bis zur Hälfte des Gesamtgewinns zugerechnet werden.

Sollten diese Berechnungen nachweislich zu Unbilligkeiten führen, kann hiervon abgewichen werden.



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