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§ 22 - Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)

§ 22 Betriebliche Veräußerungsrenten



Im Falle von Renten, die auf Grund der Veräußerung eines Betriebs gezahlt werden (betriebliche Veräußerungsrenten), hat der Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes. Wählt der Empfänger der Rente in diesem Fall die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen, steht dem Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht so lange zu, wie die Rentenzahlungen den Rentenbarwert übersteigen. Das Besteuerungsrecht geht auf den Wohnsitzstaat des Rentenempfängers über, sobald die Rentenzahlungen den Veräußerungsgewinn übersteigen.