Die
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom
16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die durch Artikel
3 der Verordnung vom
11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" und die Wörter „in der Zubereitung" durch die Wörter „in einem Gemisch" ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 13 werden die Wörter „der gebrauchsfertigen Zubereitung" durch die Wörter „dem gebrauchsfertigen Gemisch" und die Wörter „in einer Zubereitung" durch die Wörter „in einem Gemisch" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird das Wort „Zubereitungen" durch „Gemische" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 775