Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (5. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 TabStG § 1, mWv. 1. Januar 2011 § 1, § 2, § 3, § 6, § 11, § 12, § 13, § 15, § 21, § 22, § 32, § 33, § 35

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

a)
ganz aus natürlichem Tabak,

b)
mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,

c)
gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen."

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „1" durch die Angabe „1,5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
d)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt:

1.
für Zigaretten

a)
vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;

b)
bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch 14,370 Cent je Stück;

c)
für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und 21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,156 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

d)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und 21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

e)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

f)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und 21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

g)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

2.
für Zigarren und Zigarillos

a)
vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 5,760 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

b)
für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

3.
für Feinschnitt

a)
vorbehaltlich der Buchstaben b bis f 48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;

b)
für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

c)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

d)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

e)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

f)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

4.
für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 22 Euro je Kilogramm.

(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilogramm. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht im elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Berechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt wird auf ganze Zahlen gerundet.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diesen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

(100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) / (100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer)

zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie 92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Bezug" durch das Wort „Empfang" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil bis zu einer Länge des Tabakstrangs von 8 Zentimetern, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabakstränge mit einer Länge von mehr als 8 Zentimetern wird der stückbezogene Steueranteil je darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben."

c)
Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

„(7) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaretten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort angegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt, berechnet und unter Durchschnittspreise ausgewiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Statistischen Bundesamt unter www-ec.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu entnehmen."

d)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „ein oder mehrere" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „des Verfahrens" gestrichen.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt.

6.
In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

8.
In § 15 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei" durch das Wort „während" ersetzt.

9.
In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Ab 1. Januar 2014 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11.
§ 32 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
zur Verwaltungsvereinfachung einen Mindestbetrag vorzuschreiben, ab dem der Erlass oder die Erstattung für Tabakwaren oder Steuerzeichen beantragt werden kann."

12.
In § 33 Absatz 3 wird das Wort „Fällen" durch das Wort „Fälle" ersetzt.

13.
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

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Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 5. VStÄndG Inkrafttreten (vom 01.07.2011)
... 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am 1. Januar 2015 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... Satz 1 Buchstabe a bis d und g des Tabaksteuergesetzes, von denen § 6 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221 ) und § 35 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Eingangsformel 6. VerbrStÄndV
... von denen § 32 Absatz 5 Nummer 3 und § 35 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 11 und 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) neu gefasst worden sind, ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... c, § 22 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und § 32 Absatz 5 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221 ) und § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... Satz 1 Buchstabe a bis d und g des Tabaksteuergesetzes, von denen § 6 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221 ) und § 35 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 3 6. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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