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Artikel 3 - Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (5. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SchaumwZwStG § 1, § 3, § 5, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 28, mWv. 1. Juli 2011 § 10

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Steuerbefreiungen".

b)
(aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbrauchsteuer" durch das Wort „Schaumweinsteuer" ersetzt.

3.
In § 3 Nummer 5 werden die Wörter „oder Gebiet der anderen Mitgliedstaaten" gestrichen.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „ein oder mehrere" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Steueraufkommens" das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Verfahrens" gestrichen.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „in" durch die Wörter „bis zur" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 4 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „zu treffen" durch die Wörter „zu erlassen" und die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

7.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

7a.
In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2" ersetzt.

8.
In § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei" durch die Wörter „während der" ersetzt.

9.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „am zehnten Tag des" die Wörter „auf die Steuerentstehung" eingefügt.

10.
In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Drittgebieten" die Wörter „in das Steuergebiet" eingefügt.

11.
In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

12.
(aufgehoben)

12a.
(aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „§ 137" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 5 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 5. VStÄndG Inkrafttreten (vom 01.07.2011)
... 1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 und 11; 2. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... 2 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes, von denen § 5 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221 ) geändert, § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Eingangsformel 6. VerbrStÄndV
... und Zwischenerzeugnissteuergesetzes, von denen die §§ 5, 10 und 28 durch Artikel 3 Nummer 4, 5 und 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert und die ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes, von denen § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 3 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc , § 10 Absatz 5 durch Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. ... 1 und 3 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc, § 10 Absatz 5 durch Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221 ) geändert, § 23a durch Artikel 4 Nummer 3 eingefügt und § 33 durch Artikel 4 ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... 2 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes, von denen § 5 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221 ) geändert, § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 4 6. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 5 6. VStÄndG Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
... vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 12 und 12a wird aufgehoben. 2. In Artikel 7 wird Absatz 2 ... 2. In Artikel 7 wird Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst: „Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d ...