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Synopse aller Änderungen des Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 5 des 6. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 5. VStÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes


Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

'§ 23 Steuerbefreiungen'.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 23a Steuerfreie Verwendung'.


(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Verbrauchsteuer' durch das Wort 'Schaumweinsteuer' ersetzt.

3. In § 3 Nummer 5 werden die Wörter 'oder Gebiet der anderen Mitgliedstaaten' gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'die' die Wörter 'ein oder mehrere' eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort 'Steueraufkommens' das Wort 'und' durch das Wort 'sowie' ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter 'des Verfahrens' gestrichen.

cc) In Nummer 3 wird das Wort 'in' durch die Wörter 'bis zur' ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort 'Steueraussetzung' ein Komma und die Wörter 'auch über Drittländer oder Drittgebiete,' eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter '(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)' durch die Angabe '(§ 23a Absatz 1)' ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter '(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)' durch die Angabe '(§ 23a Absatz 1)' ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort 'überführt' durch das Wort 'übergeführt' ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter 'zu treffen' durch die Wörter 'zu erlassen' und die Wörter 'zum Verfahren der Sicherheitsleistung' durch die Wörter 'zur Sicherheitsleistung' ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter '(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)' durch die Angabe '(§ 23a Absatz 1)' ersetzt.

6. In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort 'überführt' durch das Wort 'übergeführt' ersetzt.

7. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'überführt' durch das Wort 'übergeführt' ersetzt.

7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe '§ 11 Absatz 4' durch die Angabe '§ 11 Absatz 2' ersetzt.

8. In § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort 'bei' durch die Wörter 'während der' ersetzt.

9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 'am zehnten Tag des' die Wörter 'auf die Steuerentstehung' eingefügt.

10. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort 'Drittgebieten' die Wörter 'in das Steuergebiet' eingefügt.

11. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort 'überführt' die Wörter 'oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an' eingefügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

12. § 23 wird wie folgt gefasst:

'§ 23 Steuerbefreiungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

2. zur Herstellung von Essig,

3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,

5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.'

12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

'§ 23a Steuerfreie Verwendung

(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,

2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a) Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,

b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.'




12. (aufgehoben)

12a. (aufgehoben)

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe '§ 137' durch die Angabe '§ 8' ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;'.



Artikel 7 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 und 11;

vorherige Änderung

2. Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 12 und 12a.



2. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.