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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (DLRLJuUG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223 (Nr. 67)
Geltung ab 28.12.2010
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Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2010 BNotO § 54, § 111, § 111a, § 120

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

2.
§ 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,".

3.
§ 111a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

4.
Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen und von der Landesjustizverwaltung genehmigten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011 durchlaufen."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DLRLJuUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DLRLJuUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 1 TestRegG Änderung der Bundesnotarordnung
... III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt ...