Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- 2.
- § 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,".
- 3.
- § 111a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 4.
- Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß §
6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung von Artikel
1 Nummer 1 des Gesetzes vom
2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß §
6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen und von der Landesjustizverwaltung genehmigten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011 durchlaufen."
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255