Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter „oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist" eingefügt.
- 2.
- § 850k wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig."
- b)
- In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Führt" durch das Wort „Unterhält" ersetzt.
- 3.
- In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „führt" durch das Wort „unterhält" ersetzt.
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453