Die
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch das Gesetz vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a folgende Angabe eingefügt:
„Frist für den Erlass von Verwaltungsakten § 4b".
- 2.
- Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 16a und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens."
- 3.
- In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „mit Ausnahme des Geburtstags und des Geburtsortes bei Berufsangehörigen" eingefügt.
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515