Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:
„§ 78a
In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und über den Vorschlagenden aufgenommen werden.
§ 78b
(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die
- 1.
- öffentlich beurkundet oder
- 2.
- in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach §
78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.
§ 78c
Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das zuständige Nachlassgericht und die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch."
Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f eingefügt:
„§ 78d
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
- 1.
- Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister und dem Zentralen Testamentsregister sowie
- 2.
- Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister.
Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister wird nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.
(2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
§ 78e
(1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für:
- 1.
- die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister,
- 2.
- die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und
- 3.
- die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erblasser;
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen
- 1.
- für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg;
- 2.
- für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
§ 78f
(2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig."